Vorlage
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 28 Seiten
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3 Innerhalb von fünf Jahren nach der Erteilung der Zulassung nach Absatz 1 ist ein Gesuch zur Einleitung eines Zulassungsverfahrens nach den Artikeln 9–15 einzureichen. Die provisorische Zulassung nach Absatz 1 gilt bis zum Abschluss dieses Verfahrens. Wird kein Gesuch eingereicht, fällt sie dahin.
II
Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.