Vorlage
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 28 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 27Fedlex · Vorlage
Privatapotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Bewilligung den in Absatz 1 bezeichneten Apothekern gleichgestellt.
5. Bundesgesetz vom 18. März 199430 über die Krankenversicherung
Art. 37 Abs. 3
3 Ärzte und Ärztinnen, denen ein Kanton gestützt auf Artikel 25a des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200031 eine Bewilligung zur Führung einer Apotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Bewilligung den zugelassenen Apothekern und Apothekerinnen gleichgestellt.
Art. 82a (neu) Kontrolle der Weitergabe von Vergünstigungen
Das Bundesamt kontrolliert, ob die Leistungserbringer Vergünstigungen, die sie aufgrund von Artikel 57a des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200032 annehmen dürfen, nach Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b an die Konsumentinnen und Konsumenten und an die Versicherer weitergeben. Es ist befugt, bei Versicherern und Leistungserbringern sämtliche dafür notwendigen Angaben zu erheben.
Art. 92 Abs. 2 (neu)
2 In Abweichung von Artikel 79 Absatz 2 ATSG verfolgt und beurteilt das Bundesamt die Widerhandlungen gegen Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b.
6. Bundesgesetz vom 20. März 198133 über die Unfallversicherung
Art. 53 Abs. 1, 3. Satz
1 ... Eidgenössisch diplomierte Ärzte, denen ein Kanton gestützt auf Artikel 25a des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200034 die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Bewilligung den eidgenössisch diplomierten Apothekern gleichgestellt. ...
29 SR 812.21
30 SR 832.10
31 SR 812.21
32 SR 812.21
33 SR 832.20
34 SR 812.21