Vorlage

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 28 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage

zeichnisses veröffentlichen. Es kann die Erstellung und den Betrieb des Verzeichnisses an Dritte übertragen.

Art. 67a (neu) Datenbank

1 Zur Verbesserung der Sicherheit des Arzneimitteleinsatzes kann der Bundesrat eine Datenbank vorsehen, in der spezifische Informationen über die Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln in bestimmten Bevölkerungsgruppen aufgezeichnet werden. Diese Datenbank darf keine Personendaten enthalten.

2 Der Bundesrat kann zu diesem Zweck Medizinalpersonen verpflichten, solche Informationen zu sammeln und der zur Führung der Datenbank zuständigen Stelle in anonymisierter Form zu melden.

3 Der Bundesrat:

a. regelt die Kategorien der zu erfassenden Informationen, Umfang und Form der Meldepflichten sowie die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen;

b. bestimmt die jeweils zur Führung der Datenbank zuständige Stelle;

c. regelt die Auswertung der Datenbank und setzt zur Auswertung Fachkommissionen sowie Expertinnen und Experten ein;

d. regelt die Veröffentlichung der aus der Auswertung gewonnenen Erkenntnisse.

Art. 69 Abs. 1 und 2

1 Das Institut erfüllt die Aufgaben, die ihm gesetzlich übertragen werden und die ihm der Bundesrat im Rahmen der strategischen Ziele zuweist.

2 Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen für andere Behörden und internationale Organisationen erbringen, soweit diese Leistungen in engem Bezug zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben stehen, deren Erfüllung nicht beinträchtigen, nicht wettbewerbsverzerrend wirken und insgesamt mindestens die Kosten decken.

Art. 70 Strategische Ziele

1 Der Bundesrat genehmigt auf Vorschlag des Institutsrats die strategischen Ziele des Instituts für einen Zeitraum von vier Jahren.

2 Anpassungen, die aufgrund der jährlichen Überprüfung durch den Institutsrat erforderlich werden, sind ebenfalls dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 71 Organe

1 Die Organe des Instituts sind:

a. der Institutsrat;

b. die Geschäftsleitung;

c. die Revisionsstelle.