Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 28 Seiten

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-- Deliktspauliana (Art. 288 VE-SchKG): Steht die begünstigte Person dem Schuldner nahe

– wobei auch hier das Konzernverhältnis das erforderliche Näheverhältnis begründet – dann soll der subjektive Tatbestand dieser Anfechtungsklage (Begünstigungsabsicht sowie Erkennbarkeit dieser Absicht) gegen den Beklagten vermutet werden. Diese Vermutung kann nur mit dem Beweis des Gegenteils umgestossen werden.

Vom Begriff der „nahe stehenden Person“ werden sowohl natürliche wie auch juristische Personen erfasst. Als nahe stehende Personen kommen neben Verwandten und Konzerngesellschaften auch Gross- und Mehrheitsaktionäre in Frage.

Mit diesen Ergänzungen wird somit keine besondere „Konzernpauliana“ geschaffen, sondern es werden die klassischen Anfechtungstypen auf das Konzernverhältnis zugeschnitten. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Beweiserleichterung und nicht um einen materiellrechtlichen Eingriff.

VI. Behebung weiterer Mängel des Anfechtungsrechts

1. Paulianische Anfechtbarkeit von Handlungen, die während der Nachlassstun-

dung vorgenommen wurden

Im geltenden Recht bewirkt die richterliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes, dass dieses zivil- und vollstreckungsrechtlich gültig ist (Art. 298 Abs. 2 SchKG). Die paulianische Anfechtung nach Artikel 285 ff. SchKG bleibt dennoch möglich75. Dies schafft für die Gegenpartei eine höchst unsichere Situation76. Der Vorentwurf schlägt daher vor, diese für die Sanierungspraxis höchst hinderliche Rechtsunsicherheit zu beheben: Handlungen, die das zuständige Vollstreckungsorgan genehmigt hat, sollen künftig unanfechtbar sein (Art. 285 Abs. 3 VE-SchKG).

2. Verjährung oder Verwirkung der Anfechtung

Nach dem geltenden Artikel 292 SchKG «verwirkt» das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit Eintritt des zutreffenden Insolvenztatbestandes (insb. Konkurseröffnung). Das ist nicht sachgerecht und beruht wohl auf einem gesetzgeberischen Versehen. Es muss richtigerweise eine (unterbrechbare) Verjährungsfrist sein. Artikel 292 SchKG wird entsprechend korrigiert.

3. Artikel 331 Absatz 2 SchKG

Der geltende Artikel 331 Absatz 2 SchKG gab in der Praxis Anlass zu Diskussionen77. Es stellte sich die Frage, ob der Verweis auf «die Fristen» sich nur auf die Verdachtsfristen gemäss Artikel 286-288 SchKG bezieht oder damit auch die Verwirkungsfrist von Artikel 292 SchKG gemeint ist. Mit Artikel 331 Absatz 2 VE-SchKG wird dies klargestellt: Es können sachgerechterweise nur die Verdachtsfristen nach Artikel 286, 287 und 288 SchKG angesprochen sein.

75 VOLLMAR ALEXANDER, in: STAEHELIN ADRIAN/BAUER THOMAS/STAEHELIN DANIEL (Fn. 15), Art. 298 N 27.

76 LORANDI FRANCO, (Fn. 66), S. 1309.

77 Vgl. für eine umfassende Darstellung der Rechtsprechung und Literatur: STAEHELIN DANIEL, Der Beginn der Verwirkungsfrist gemäss Artikel 292 SchKG für die Anfechtung (Pauliana) beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, AJP 2006, S. 1254 ff.