Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 28 Seiten

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mer noch in der Nachlassstundung. Erst nach Ablauf der unbenutzten Rechtsmittelfrist bzw. Abschluss des Rechtsmittelverfahrens kann der Nachlassvertrag vollzogen werden bzw. gilt

– bei Ablehnung des Vertrages – der Konkurs als von Gesetzes wegen eröffnet (vgl. unten Art. 309 VE-SchKG).

1.3 Mitteilung und öffentliche Bekanntmachung (Art. 308 VE-SchKG)

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach Artikel 307 VE-SchKG hemmt zwar die Vollstreckung des Nachlassvertrages, nicht jedoch dessen Rechtskraft (vgl. Art. 323 ZPO). Daher muss Artikel 308 SchKG angepasst werden: Der Bestätigungsentscheid ist nach Ablauf der unbenutzten Rechtsmittelfrist bzw. nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens öffentlich bekannt zu machen und den entsprechenden Ämtern mitzuteilen, neu auch dem Konkursamt (Art. 308 Bst. a und b VE-SchKG). Die Wirkungen der Stundung fallen ebenfalls nach Ablauf der unbenutzten Rechtsmittelfrist bzw. nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens dahin (Art. 308 Bst. c VE-SchKG). Damit weicht der Vorentwurf vom geltenden Recht ab, wonach die Stundung erst mit der Publikation des Bestätigungsentscheids keine Wirkung mehr zeitigt.

2. Wirkungen des Bestätigungsentscheids

2.1 Bei Ablehnung (Art. 309 VE-SchKG)

Mit der Ablehnung des Nachlassvertrages gilt der Konkurs neu als von Gesetzes wegen eröffnet (Art. 309 VE-SchKG). Im Sinne der Stärkung der Gläubigerrechte muss kein Gläubiger mehr die Konkurseröffnung verlangen. Diese Konkurseröffnung kann sodann nicht angefochten werden, da bereits gegen den Ablehnungsentscheid betreffend den Nachlassvertrag ein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Der Konkurs wird jedoch nicht uno actu mit der Ablehnung des Nachlassvertrages eröffnet, sondern tritt erst nach Ablauf der unbenutzten Rechtsmittelfrist bzw. Abschluss des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich der Ablehnung des Nachlassvertrages ein34. Damit sieht der Vorentwurf bewusst eine andere Regelung vor als sonst bei der Konkurseröffnung (vgl. Art. 174 Abs. 3 SchKG).

2.2 Bei Bestätigung (Art. 310 VE-SchKG)

Diesbezüglich erfährt das geltende Recht lediglich zwei Änderungen.

-- Einerseits ist der massgebende Zeitpunkt für die Definition der Nachlassforderungen und

somit für die Verbindlichkeit des Nachlassvertrages nicht die Bekanntmachung, sondern die Bewilligung der Stundung (Art. 310 Abs. 1 VE-SchKG). Damit folgt der Vorentwurf konsequent der Regelung, wonach die Stundung ihre Wirkungen ebenfalls bereits mit dem Bewilligungsentscheid entfaltet35.

-- Ferner wird festgehalten, dass Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis in

einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse verpflichten, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat (Art. 310 Abs. 2 VE-SchKG, dazu unten Besonderer Teil, B./IV./2.). Demnach werden diese Forderungen vorab, vor den Forderungen aller übrigen nicht pfandversicherten Gläubiger, aus der nicht pfandverhafteten Liquidationsmasse befriedigt36.

34 Vgl. auch oben Besonderer Teil, A./IV./1.2.

35 Vgl. oben Besonderer Teil, A./III./2.2 a).

36 Vgl. zur selben Regelung für mit Zustimmung des Sachwalters eingegangene Verbindlichkeiten: HANS ULRICH HARDMEIER, in: STAEHELIN ADRIAN/BAUER THOMAS/ STAEHELIN DANIEL (Fn. 15), Art. 310 N 19.