Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
pische55 Regelung zu einer stossenden Privilegierung des Vermieters gegenüber den anderen Gläubigern führt.
3.2 Vorschlag für eine Neuregelung
Der Vorentwurf schlägt gestützt auf die Erkenntnisse der Expertengruppe vor, das Retentionsrecht des Vermieters bei der Geschäftsmiete sowie das Retentionsrecht des Verpächters abzuschaffen. Dies hat die formale Anpassung mehrerer Gesetzesbestimmungen zur Folge (Art. 283 und 284 VE-SchKG: „Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen“ wird ersetzt durch „die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer“). Anzupassen ist auch Artikel 712k ZGB.
Der Expertenvorschlag hat noch einen weiteren materiellen Aspekt: Im geltenden Recht können auch Gegenstände Dritter56 vom Retentionsrecht betroffen sein, wenn der Vermieter das Recht des Dritten weder kannte noch kennen musste. Diese fragwürdige Bestimmung wird aufgehoben. Denn sie bewirkt eine unbegründete Bevorzugung des Retentionsgläubigers gegenüber dem Dritteigentümer (Art. 712k Abs. 2 VE-ZGB)57.
4. Die Globalzession
4.1 Ausgangslage
Unter Globalzession versteht die herrschende Lehre die (Voraus-) Zession einer unbestimmten Vielzahl gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Sicherungszedenten aus seinem Geschäftsbetrieb an einen Sicherungszessionar zur Sicherstellung einer oder mehrerer Hauptforderungen58. Die Minderheitsmeinung geht noch weiter und subsumiert darunter die Abtretung sämtlicher Forderungen gegenüber Drittschuldnern – d.h. nicht nur solcher aus dem Geschäftsbetrieb59. Die Globalzession wird von Lehre und Rechtsprechung als gültig erachtet, sofern die abzutretenden Forderungen hinreichend bestimmt sind und der Rahmen des Artikels 27 ZGB eingehalten wird. Das ist der Fall, wenn die Globalzession in zeitlicher und sachlicher Hinsicht eine Beschränkung erfährt. Insbesondere muss hierbei der Kreis der abgetretenen Sicherungsforderungen und derjenige der gesicherten Hauptforderungen definiert werden60.
Die Frage, welchen Bestimmtheitsgrad zedierte künftige Sicherungsforderungen aufweisen müssen, damit sie auf den Sicherungszessionar übergehen können, wird kontrovers beantwortet. Gemäss Rechtsprechung61 und herrschender Lehre62 ist es für die Gültigkeit einer Zession ausreichend, wenn die abgetretenen Forderungen erst im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmbar sind. Der Sicherungszessionar erwirbt bereits im Zeitpunkt der Globalzession das Sicherungsrecht an sämtlichen Forderungen. Die Wirkungen des Verfügungsgeschäftes treten allerdings erst im Zeitpunkt der Entstehung der zukünftigen Forderung ein.
Die Vertreter der Minderheitsmeinung63 vertreten die Auffassung, dass ein Forderungsübergang auf den Sicherungszessionar nur dann möglich sei, wenn die abzutretende Sicherungsforderung bereits im Zeitpunkt der Globalzession bestimmt oder bestimmbar sei. Sie begründen ihren Standpunkt mit dem sachenrechtlichen Spezialitätsprinzip.
55 Atypisch insofern, dass es den Besitz des Gläubigers an den Retentionsgegenständen nicht voraussetzt: vgl. SCHNYDER ANTON K./WIEDE M. ANDREAS, in: STAEHELIN ADRIAN/BAUER THOMAS/ STAEHELIN DANIEL (Fn. 15), Art. 283 N 8 m.w.H.
56 Z.B. Einrichtungsgegenstände unter Eigentumsvorbehalt.
57 GASSER DOMINIK, Betreibung für Miet- und Pachtzinsforderungen, BlSchK 1999, S. 87 m.w.H.
58 REETZ PETER, Die Sicherungszession von Forderungen unter besonderer Berücksichtigung vollstreckungsrechtlicher Probleme, Zürich 2006, S. 244 m.w.H.
59 REETZ PETER (Fn. 58), S. 245.
60 Vgl. für eine detaillierte Abhandlung der Problematik: REETZ PETER (Fn. 58), S. 247 ff.
61 BGE 113 II 163 ff.
62 REETZ PETER (Fn. 58), S. 254 m.w.H.
63 Vgl. BUCHER EUGEN, Zur Gültigkeit von Globalzessionen, recht 1989, S 12 ff.; WIEGAND WOLF- GANG, Fiduziarische Sicherungsgeschäfte, ZBJV 1980, S. 561 ff.