Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 28 Seiten

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Position: Die Verfahrensrechte der Gläubiger werden ganz wesentlich ausgebaut (repräsentativer Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung als Kontrollorgane schon während der Nachlassstundung, Art. 294a, 295a VE-SchKG). Damit kann missbräuchlichen Machenschaften wirksam begegnet werden.

3. Die besonderen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer bei Betriebsveräusserung und Massenentlassung (Art. 333b Abs. 2; 335e VE-OR)

3.1 Ausgangslage

Der Arbeitnehmerschutz erfordert, dass die Arbeitnehmer in wichtige Entscheidungen des Arbeitgebers miteinbezogen werden (Art. 333 ff. OR). So hat der Arbeitgeber, der den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten überträgt, die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Vollzug darüber zu informieren (Art. 333a Abs. 1 OR).

Eine besondere Konsultationspflicht trifft den Arbeitgeber sodann im Falle von Massenentlassungen (Art. 335f OR). Gemäss Artikel 335e Absatz 2 OR gilt diese Bestimmung jedoch nicht bei Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheidungen. Denn in diesem Fall ist die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer dem Einflussbereich des Arbeitgebers entzogen47. Gemäss herrschender Lehre und der Rechtsprechung fällt unter den Begriff der „gerichtlichen Entscheidung“ auch die Konkurseröffnung48.

3.2 Vorschlag für eine Neuregelung

Der Vorentwurf schlägt gestützt auf die Erkenntnisse der Expertengruppe vor, am geltenden Rechtszustand grundsätzlich festzuhalten, unter folgenden Präzisierungen.

-- Führt das Verfahren in die Liquidation des Betriebes (Konkurs, Nachlassvertrag mit Ver-

mögensabtretung), dann besteht kein Bedürfnis für zusätzliche (arbeitsrechtliche) Informations- und Konsultationsrechte. Denn diesfalls verfügen die Arbeitnehmer bereits als Gläubiger über weitreichende Einflussmöglichkeiten, die ohnehin über jene des Arbeitsrechts hinausgehen49. Dies wird hier klargestellt (Art. 333b Abs. 2, 335e Abs. 2 VE-OR).

-- Anders ist es in der Nachlassstundung: Dort machen die besonderen Mitwirkungsrechte

der Arbeitnehmenden durchaus Sinn. Dementsprechend hat das Bundesgericht entschieden, dass die Mitwirkungsrechte gemäss Artikel 335d ff. OR während der provisorischen Nachlassstundung umfassend anwendbar sind50. Das muss auch für die definitive Stundung gelten.

-- Auch im Rahmen eines ordentlichen Nachlassvertrages sollen die besonderen arbeits-

rechtlichen Mitspracherechte wie bisher spielen.

III. Vorrechte bestimmter Gläubiger

1. Problemstellung

Ein Insolvenzverfahren sollte grundsätzlich alle Gläubiger gleich behandeln (pars conditio creditorum). Dieser Grundsatz kann jedoch nicht ausnahmslos gelten: Es ist durchaus legitim, dass sich einzelne Gläubiger vertraglich absichern oder dass der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen einzelne Gläubiger privilegiert. Doch dürfen die damit entstehenden Vorrechte nicht dazu führen, dass eine geordnete Liquidation behindert und eine Sanierung verunmöglicht wird. Die Expertengruppe hat geprüft, ob und wie weit sich eine Beschränkung von Vorrechten aufdrängt. Gegenstand der Betrachtung waren dabei die Konkursprivilegien, das mietrechtliche Retentionsrecht sowie die Globalzession.

47 Vgl. PORTMANN WOLFGANG/STÖCKLI JEAN-FRITZ, Schweizerisches Arbeitsrecht, Zürich/St.Gallen 2007, S. 206 f.

48 MEIER ISAAK/EXNER CHRISTIAN, Informations- und Konsultationsrechte der Arbeitnehmer bei Sanierungen, ARV 2004, S. 214 m.w.H; PORTMANN WOLFGANG/STÖCKLI JEAN-FRITZ (Fn. 47), S. 206 f.

49 BGE 130 III 102, E.3.1.; 123 III 176, E.3.a.

50 BGE 130 III 102, E.3.1.