Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 28 Seiten

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II. Abweichungen von der Phase 1

In einigen Punkten ist die Expertengruppe in der Phase 2 auf ihre Vorschläge der Phase 1 zurückgekommen. Auf solche Abweichungen wird im Besonderen Teil des Berichts eingegangen. Auf ein paar wesentliche Aspekte sei jedoch schon hier hingewiesen:

-- Abgesehen wurde von einer allgemeinen Insolvenz-Antragspflicht überschuldeter Unter-

nehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Die Expertengruppe gelangte zum Ergebnis, dass eine Ausdehnung der sog. „Überschuldungsanzeige“ (Art. 725 OR) auf Einzelfirmen und Personengesellschaften praktisch kaum umsetzbar wäre. Auch das revidierte Rechnungslegungsrecht hat diese Idee am Ende nicht mehr weiterverfolgt.

-- Aufgegeben wurde sodann die Möglichkeit, einen Sachwalter bereits vor der Bewilligung

einer Nachlassstundung einzusetzen. Da die Gewährung der Nachlassstundung erleichtert wird, gibt es dafür kein entsprechendes Bedürfnis.

-- Nicht mehr festgehalten wurde an einem ausserordentlichen Kündigungsrecht von Dau-

erschuldverhältnissen im Konkurs durch die Konkursverwaltung bei gleichzeitig nur beschränkter Entschädigung der Gegenpartei (Art. 211a VE-SchKG; unten Besonderer Teil, B./I.).

-- Nicht weiterverfolgt wurde sodann die These einer praktisch automatischen Bewilligung

einer zunächst provisorischen Nachlassstundung bei der sog. Überschuldungsanzeige (automatic stay; unten Besonderer Teil, A./I.).

III. Gläubigerschutz und Gläubigergleichbehandlung

Auftragsgemäss stand bei den Diskussionen der Expertengruppe das Sanierungsinteresse im Vordergrund. Trotzdem waren Gläubigerschutz und Gläubigergleichbehandlung auch im Sanierungsverfahren absolute Kernanliegen der Expertengruppe. Insbesondere sollen die Mitwirkungsrechte der Gläubiger während der oft sehr langen Nachlassstundung verstärkt werden (unten Besonderer Teil, A./III./2.3). Der vermehrten Gläubigergleichbehandlung sollen sodann die vorgeschlagenen Beschränkungen gewisser Vorrechte dienen (unten Besonderer Teil, B./III.). Gleichzeitig ist eine solche Beschränkung natürlich auch dem Sanierungsgedanken förderlich, da die Vorrechte Aktiven binden und so eine Sanierung erschweren. Der Expertengruppe war sich jedoch bewusst, dass die damit verbundenen Fragen nicht nur rechtlicher, sondern vor allem wirtschafts- und sozialpolitischer Natur sind. Es geht dabei nicht um das juristische Richtig oder Falsch, sondern um Wertungen und Entscheidungen, die politisch noch auszutarieren sind.

C. Weiteres Vorgehen

Nach Auffassung der Expertengruppe könnte die vorgeschlagene Teilrevision rasch umgesetzt werden, namentlich was die rein verfahrensrechtlichen Aspekte betrifft (i.e. die Vorschläge betreffend das Nachlassverfahren). Dabei ist jedoch zu beachten, dass koordiniert vorgegangen wird, da gewisse Themen (Stichwort Überschuldungsanzeige und Konkursaufschub) bereits Gegenstand laufender Revisionen des Gesellschaftsrechts sind9.

Der von der Expertengruppe ausgearbeitete Vorentwurf und der dazugehörige Begleitbericht sind grösstenteils unverändert im Vornehmlassungsvorentwurf und im vorliegenden Bericht aufgegangen. Dort, wo sich Abweichungen ergeben haben, ist dies ausdrücklich vermerkt.

9 Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht) vom 21. Dezember 2007, BBl 2008 1589 ff.