Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 28 Seiten
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IV. Bestätigungsphase
1. Bestätigung des Nachlassvertrages
1.1 Voraussetzungen
a) Best interest test (Art. 306 Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG)
Der Vorentwurf verzichtet auf eine explizite Bestimmung, wonach das Verwertungsergebnis oder die vom Dritten angebotene Summe bei Abschluss eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung höher erscheinen muss als der Erlös, der im Konkurs voraussichtlich erzielt würde (sog. best interest test). Diese Voraussetzung ist lediglich ein Anwendungsfall der Angemessenheit des Nachlassvertrages und braucht daher nicht doppelt erwähnt zu werden (Art. 306 Abs. 1 Ziff. 1 VE-SchKG).
b) Keine Sicherstellung für Drittklasseforderungen (Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 VE-SchKG)
Die Bestätigung des Nachlassvertrages setzt nach geltendem Recht unter anderem voraus, dass der Vollzug des Nachlassvertrages, die Forderungen der privilegierten Gläubiger sowie die Masseverbindlichkeiten hinlänglich sichergestellt sind (Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Sicherstellungspflicht führt oft zur Blockade massgebender finanzieller Mittel, welche für die Sanierung benötigt würden und erschwert daher das Zustandekommen eines Nachlassvertrages ganz erheblich31. Aus diesem Grund schränkt sie der Vorentwurf zu Gunsten der Sanierungschancen ein: Der Vollzug des Nachlassvertrages und somit die Befriedigung der Drittklasseforderungen müssen nicht mehr sichergestellt werden (Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 VE-SchKG). An der Sicherstellung der übrigen Masseverbindlichkeiten wird hingegen nichts geändert, weil es sonst schwierig werden dürfte, die für die Sanierung oft benötigten Investoren zu finden sowie während der Nachlassstundung die Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten. Auch an der Sicherstellung der privilegierten Forderungen wird festgehalten.
In Bezug auf bestrittene privilegierte Forderungen schlagen die Experten die sinngemässe Anwendung von Artikel 305 Absatz 3 VE-SchKG vor: Die Sicherstellung erfolgt nur insoweit, als die Begründetheit der Forderung als wahrscheinlich erscheint. Das Nachlassgericht prüft die Forderung nur summarisch, nimmt dabei aber den materiellen Entscheid nicht vorweg.
c) Beitrag der Anteilsinhaber (Art. 306 Abs. 1 Ziff. 3 VE-SchKG)
Jeder Nachlassvertrag führt in der Regel dazu, dass die Rechte der Gläubiger beschnitten werden. Sie verzichten auf einen Teil ihrer Forderung bzw. gewähren Stundung zu Gunsten einer Sanierung oder verlieren im Rahmen des Liquidationsvergleichs einen Teil ihres Anspruchs. Dagegen sieht das Gesetz keinen Beitrag der Anteilsinhaber vor. Das kann beim Dividendenvergleich stossend sein32. Daher sieht der Vorentwurf vor, dass die Anteilsinhaber bei einem ordentlichen Nachlassvertrag einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten müssen (Art. 306 Abs. 1 Ziff. 3 VE-SchKG). Ein solcher Beitrag wäre z.B. darin zu sehen, dass die Aktionäre einer Kapitalerhöhung mit vorheriger Kapitalherabsetzung zustimmen. Allenfalls kann von einem Beitrag abgesehen werden, sofern die Interessen der Gläubiger gemäss Dividendenvergleich auch ohne Beitrag der Anteilsinhaber besser gewahrt würden als dies im Konkurs der Fall wäre. Der Begriff des Anteilsinhabers stammt aus dem Fusionsgesetz33.
1.2. Rechtsmittel (Art. 307 VE-SchKG)
Gegen den Entscheid über den Nachlassvertrag kann Beschwerde erhoben werden (Art. 307 Abs. 1 VE-SchKG). Dieser soll hier – abweichend vom Grundsatz (vgl. Art. 323 ZPO) – aufschiebende Wirkung zukommen (Art. 307 Abs. 2 VE-SchKG). Daher befindet sich der Schuldner auch während des Rechtsmittelverfahrens gegen den Bestätigungsentscheid im-
31 Vgl. Bericht Phase 1, S. 26 und 29.
32 Vgl. Bericht Phase 1, S. 26 und 30.
33 Art. 2 Bst. g des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG; SR 221.301).