Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 28 Seiten
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2. Konkursprivilegien
2.1 Das Arbeitnehmerprivileg (Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse Bst. a und abis VE-
SchKG)51
Die Expertengruppe hat vorgeschlagen, das Arbeitnehmerprivileg gemäss Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a betragsmässig zu begrenzen. Vorgeschlagen wurde ein Höchstbetrag von 100'000 Franken brutto pro Arbeitnehmer. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die parlamentarische Initiative Zanetti, eingereicht am 21. Juni 2002 (02.440): "Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen". Gemäss dem von der Rechtskommission des Nationalrates am 29. September 2008 in die Vernehmlassung geschickten Vorentwurf samt Begleitbericht sollen die in der ersten Klasse privilegierten Forderungen auf den doppelten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes gemäss UVG begrenzt werden52. Die Stossrichtung der beiden Vorschläge entsprechen sich damit im Wesentlichen, und es erscheint deshalb sachgerecht, die Begrenzung des Arbeitnehmerprivilegs aus dem vorliegenden Vorentwurf herauszunehmen und die Ergebnisse der Vernehmlassung zur parlamentarischen Initiative Zanetti abzuwarten.
2.2 Verzicht auf die Abschaffung weiterer Konkursprivilegien
Die Expertengruppe hat in ihrem Bericht zur Phase 2 vorgeschlagen, weitere Konkursprivilegien zu streichen bzw. zu beschränken. Wie die Kommission selbst festgehalten hat, handelt es sich dabei um Vorschläge von grosser politischer Brisanz. Die betreffenden Privilegien wurden in den letzten Jahren mehrmals gestrichen und wieder eingeführt. Obwohl der allgemeine Grundsatz einer möglichst weitgehenden Beschränkung der Konkursprivilegien anerkannt ist, wird im vorliegenden Zusammenhang darauf verzichtet, die betreffende Diskussion wieder von Neuem aufzunehmen. Damit soll indessen nicht ausgeschlossen werden, dass die Diskussion der Bereinigung der Konkursprivilegien zu einem späteren Zeitpunkt wieder lanciert wird.
3. Das Retentionsrecht (Art. 268 OR)
3.1 Ausgangslage
Nach Artikel 268 OR steht dem Vermieter von Geschäftsräumen an bestimmten beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden, ein Retentionsrecht zu53. Dieses Pfandrecht kann zur Blockade von Anlage- und Umlaufvermögen und somit zur Lahmlegung des (einmietenden) Unternehmens führen. Zudem bringt bereits das latente (d.h. das noch nicht ausgeübte) Retentionsrecht Risiken – etwa mit Blick auf eine allfällige Sanierung über eine Auffanggesellschaft: Das Retentionsrecht kann eine Sacheinlagegründung verunmöglichen, denn es muss mit einem Rückschaffungsbegehren des Vermieters gerechnet werden (Art. 268b OR). Andererseits ist das Retentionsrecht auch für den Vermieter nicht unbedingt verlässlich. Er weiss nie, welche konkreten Objekte der Retention am Ende unterliegen werden und ob sie tatsächlich Deckung verschaffen. Schon heute sichern sich die Vermieter daher anderweitig ab (etwa durch eine Kaution, Art. 257e OR). Dazu tritt die Möglichkeit, Vorauszahlung der Miete zu verlangen.
Gesamthaft betrachtet hat der Vermieter somit ein überschiessendes Sicherungsdispositiv. Schon im Entwurf für die Revision des Miet- und Pachtrechts bestand daher die Intention, das Retentionsrecht gänzlich zu streichen54, nicht zuletzt mit dem Argument, dass diese aty-
51 Vgl. auch MÜLLER ROLAND, Konkursprivileg für leitende Arbeitnehmer, SJZ 2004, S. 553 ff., 561 f.
52 Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 22. August 2008 (im Internet abrufbar unter http://www.admin.ch/dokumentation/gesetz/pc/).
53 Mögliche Retentionsgegenstände: Maschinen, Warenvorräte, Heizöl im Tank, Gemälde einer Galerie sowie (Geschäfts-)Autos in der Garage oder auf dem Parkplatz.
54 Vgl. Botschaft zur Revision des Miet- und Pachtrechts vom 27. März 1985 (BBl 1985 1457).