Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 28 Seiten
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gen haben kann, wurde mit dem "Swissair-Grounding" offensichtlich. Trotz Verzicht auf Publikation der provisorischen Nachlassstundung sind jedoch allfällige Interessen Dritter zu wahren. So haben insbesondere börsenkotierte Gesellschaften an die Öffentlichkeit zu gelangen und diese über die Stundung zu informieren (ad-hoc-Publizität)19.
Wird die provisorische Stundung öffentlich bekannt gemacht, entfaltet sie die gleichen Wirkungen wie die definitive Stundung (Art. 293c Abs. 1 VE-SchKG)20. Sofern die provisorische Stundung jedoch still erfolgt, weichen die Wirkungen in gewissen Bereichen davon ab (Art. 293c Abs. 2 VE-SchKG): So unterbleibt in diesem Fall auch die Mitteilung an die Ämter. Da weder die Gläubiger noch das Betreibungsamt in diesem Fall Kenntnis der provisorischen Stundung haben, kann gegen den Schuldner eine Betreibung eingeleitet werden. Der Schuldner hat aber die Möglichkeit, die Bewilligung der provisorischen Stundung mittels SchKG-Beschwerde (Art. 17 SchKG) geltend zu machen, wodurch die Betreibung nicht fortgesetzt werden kann. Befindet sich die Betreibung bereits im Stadium der Fortsetzung, kann der Schuldner dem Betreibungsamt von der provisorischen Stundung Kenntnis geben. Sodann tritt die Rechtsfolge von Art. 297 Abs. 2bis nur und erst dann ein, wenn die provisorische Stundung dem Zessionar mitgeteilt wird (dazu unten Besonderer Teil, B./III./4.).
1.4 Rechtsmittel (Art. 293d VE-SchKG)
Im Rahmen der provisorischen Stundung stehen den Gläubigern keine Rechtsmittel zur Verfügung, weder gegen die Bewilligung der Stundung als solche, noch gegen die Person des ernannten Sachwalters (Art. 293d VE-SchKG). Dies ergibt sich aus dem einseitigen Bewilligungsverfahren der provisorischen Stundung; die Gläubiger werden nicht angehört. Ein Rechtsmittel kann erst gegen den Bewilligungsentscheid der definitiven Nachlassstundung ergriffen werden (vgl. Art. 295b VE-SchKG). Eine analoge Regelung gilt bei der Anordnung superprovisorischer Massnahmen (Art. 261 ZPO) und dem Arrest (Art. 272 SchKG).
2. Definitive Stundung
2.1 Bewilligung der definitiven Stundung
a) Verhandlung und Entscheid (Art. 294 VE-SchKG)
Das Nachlassgericht hat vor Ablauf der provisorischen Stundung über das weitere Schicksal des Schuldners zu befinden. Dazu hat es von Amtes wegen eine Verhandlung durchzuführen (Art. 294 Abs. 1 VE-SchKG). Ein neues Gesuch des Schuldners oder des antragstellenden Gläubigers ist nicht vorausgesetzt. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 244 ff. ZPO: Wie nach geltendem Recht sind der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger anzuhören. Das Gericht kann auch weitere Gläubiger vorladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Der Entscheid beruht auf einer summarischen Beurteilung. Artikel 294 Absatz 2 VE-SchKG hat insofern nur klarstellende Bedeutung.
Bei Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages ist die definitive Nachlassstundung zu bewilligen (Art. 294 Abs. 1 VE-SchKG). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist nach objektiven Kriterien zu messen. Falls ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorgesehen wird, müssen mit einem Nachlassverfahren die Interessen der Gläubiger besser gewahrt werden als durch einen Konkurs21. Die definitive Stundung wird für vier bis sechs Monate bewilligt. Auf Antrag des Sachwalters kann sie auf zwölf, in besonders komplexen Fällen auf 24 Monate verlängert werden (Art. 294a VE-SchKG).
Bei fehlender Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages ist der Konkurs von Amtes wegen zu eröffnen (Art. 294 Abs. 3 VE-SchKG). Ein Begehren des Gläubigers ist nicht erforderlich22.
19 Art. 72 Kotierungsreglement der Schweizer Börse SWX.
20 Vgl. unten Besonderer Teil, A./III./2.2.
21 So auch das geltende Recht: VOLLMAR ALEXANDER, in: STAEHELIN ADRIAN/BAUER THOMAS/ STAEHE- LIN DANIEL (Fn. 15), Art. 295 N 1.
22 Vgl. auch Art. 296b VE-SchKG, unten Besonderer Teil, A./III./2.5.