Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 28 Seiten

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nahmen vorbehalten40. Besondere vollstreckungsrechtliche Regeln, die eine Vertragsauflösung von Gesetzes wegen vorsehen, bestehen hingegen keine41.

Dauerschuldverhältnisse gelten somit im Insolvenzfall (Konkurs, Nachlassverfahren) grundsätzlich unverändert weiter. Das kann eine Sanierung erheblich erschweren (z.B. ein langfristiges, teures Leasing von Maschinen, die bei einer Redimensionierung des Betriebes nicht mehr gebraucht werden). Zu beantworten ist ferner die Frage, was mit den Arbeitsverträgen im Falle von Betriebsveräusserungen geschehen soll (unten II.).

2. Vorschläge der Expertengruppe

Die Expertengruppe untersuchte in der Phase 1, ob an der geltenden Rechtslage – keine generelle Beeinträchtigung von Verträgen im Insolvenzfall – festgehalten werden soll. Sie kam zum Schluss, dass dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Kompetenz einzuräumen sei, ungünstige Dauerverträge aufzulösen. Zu diesem Zweck zog die Expertengruppe ein ausserordentliches Kündigungsrecht in Betracht, das für sämtliche Insolvenzverfahren (Konkurs, Nachlassstundung, ordentlicher Nachlassvertrag, Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) und für alle Dauerschuldverhältnisse gleichermassen gelten sollte. Sie sprachen sich dabei für eine maximal flexible Lösung aus, wonach das zuständige Vollstreckungsorgan den Vertrag ohne Rücksicht auf allfällige vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfristen sogar per sofort und unter lediglich «angemessener» Entschädigung der Gegenpartei kündigen dürfte. Diese angemessene Entschädigung hätte auch weniger als das positive Vertragsinteresse sein können.

In der Phase 2 wurde dieses ausserordentliche Kündigungsrecht noch einmal überdacht. Die Experten kamen zum Schluss, dass es – namentlich wegen der nur beschränkten Entschädigung der Gegenpartei – einen übermässigen Eingriff in das materielle Recht darstelle und als allgemeines insolvenzrechtliches Institut nicht zu rechtfertigen sei. Zumindest am Grundsatz einer vollen Entschädigung der Gegenpartei müsse festgehalten werden. Andererseits wäre im Konkurs und bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung mit einem ausserordentlichen Kündigungsrecht nichts gewonnen, wenn gleichzeitig volle Entschädigung geleistet werden müsste.

3. Vorschläge des Vorentwurfs

Diese Überlegungen führten zu einem neuen Konzept. Dieses unterscheidet für das Schicksal der Dauerschuldverhältnisse im Wesentlichen danach, ob das Unternehmen liquidiert (Konkurs und Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) oder weitergeführt wird (Nachlassstundung und ordentlicher Nachlassvertrag).

3.1 Dauerschuldverhältnisse im Liquidationsfall (Konkurs und Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung)

Hier wird auf die Einführung eines ausserordentlichen Kündigungsrechts der Konkurs- bzw. Liquidationsmasse verzichtet. Im Liquidationsfall bleibt es daher grundsätzlich beim geltenden Recht. Doch sieht der Vorentwurf neu ausdrücklich Regeln vor, wie ein bestehendes Dauerschuldverhältnis materiell- und vollstreckungsrechtlich korrekt behandelt und allenfalls liquidiert werden kann. Zu unterscheiden sind drei Hauptfälle: 1. Das Vollstreckungsorgan tritt in den Vertrag ein; 2. das Vollstreckungsorgan kündigt den Vertrag (nach den anwendbaren materiellen Bestimmungen); 3. das Vollstreckungsorgan tut weder das eine noch das andere („Nichtstun“):

40 Dies gilt z.B. für den Pachtvertrag (Art. 297a OR), den Auftrag (Art. 405 Abs. 1 OR), den Agenturvertrag (Art. 418s Abs. 1 OR), die Leibrente (Art. 518 Abs. 3 OR), die einfache Gesellschaft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR).

41 LORANDI FRANCO, Dauerschuldverhältnisse im Nachlassverfahren, AJP 2004, S. 1211.