Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 28 Seiten

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b) Wirkungen auf die Rechte der Gläubiger (Art. 297 VE-SchKG)

Der Vorentwurf schlägt vor, die Wirkungen der Nachlassstundung auf die Gläubigerrechte zu Gunsten der Sanierungschancen denjenigen des Konkurses anzunähern27:

-- Während der Stundung kann eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden

(Art. 297 Abs. 1 VE-SchKG). Dies gilt anders als nach geltendem Recht auch für die privilegierten Forderungen. Die Befriedigung der privilegierten Forderungen wird über die Sicherstellungspflicht geschützt (vgl. Art. 306 Abs. 2 VE-SchKG). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb den entsprechenden Gläubigern zusätzlich noch das Recht zur Betreibung zu gewähren ist. Demgegenüber wird an der Betreibung auf Grundpfandverwertung festgehalten. Für bereits gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 SchKG sinngemäss (Art. 297 Abs. 1bis VE-SchKG).

-- Soweit Betreibungshandlungen ausgeschlossen sind, hat dies nach Vorentwurf auch für

Prozesse zu gelten (Art. 297 Abs. 2ter VE-SchKG). Entsprechend der Rechtslage im Konkurs sind Prozesse während der Nachlassstundung zu sistieren.

-- Ebenso sollen die Verarrestierung und andere Sicherungsmassnahmen für Nachlassfor-

derungen neu ausgeschlossen sein (Art. 297 Abs. 2 VE-SchKG). Unter anderen Sicherungsmassnahmen sind z.B. die Aufnahme eines Güterverzeichnisses, der Erlass von Zahlungsverboten oder die Beschlagnahme von Gegenständen gemeint (auch die Retentionsbetreibung wird neu entfallen; unten B./III./3.).

-- Wie nach geltendem Recht stehen während der Nachlassstundung die Verjährungs- und

Verwirkungsfristen still (Art. 297 Abs. 2quater VE-SchKG) und hört der Zinsenlauf auf (Art. 297 Abs. 3 VE-SchKG). Für die Verrechnung gelten weiterhin die konkursrechtlichen Verrechnungsverbote (Art. 297 Abs. 4 i.V.m. 213-214 VE-SchKG).

-- Der Vorentwurf enthält sodann eine Regelung für die Abtretung künftiger Forderungen

(Art. 297 Abs. 2bis VE-SchKG; vgl. dazu unten B./III./4.).

-- Schliesslich sieht das revidierte Nachlassverfahren vor, dass auch in der Nachlassstun-

dung eine Umwandlung der Realforderungen in Geldforderungen verlangt werden kann (Art. 297 Abs. 5 VE-SchKG). Die Umwandlung findet jedoch nur und erst dann statt, wenn der Sachwalter dies der Vertragspartei mitteilt. Der Sachwalter entscheidet somit, ob der Schuldner real erfüllen muss oder ob der Gläubiger seine Forderungen lediglich als Nachlassforderung eingeben kann. Dadurch wird einerseits eine gewisse Gleichbehandlung der Gläubiger von Realforderungen und der Gläubiger von Geldforderungen erzielt, andererseits aber auch die Sanierungschance erhöht: Dem Unternehmen wird ermöglicht, ungünstige Realschulden nur dividendenmässig zu befriedigen.

c) Wirkungen auf die Rechte des Schuldners (Art. 297a und 298 VE-SchKG)

Wie nach geltendem Recht hat die definitive Stundung sodann Auswirkungen auf die Verfügungsbefugnisse des Schuldners (Art. 298 VE-SchKG). Da das Nachlassgericht nach dem Vorentwurf bereits während der Nachlassstundung einen Gläubigerausschuss einsetzen kann und diesem anstelle des Nachlassgerichts die Kompetenz zur Ermächtigungserteilung zukommt, Anlagevermögen zu veräussern oder zu belasten (vgl. Art. 295a Abs. 3 VE-SchKG)28, wird Artikel 298 Absatz 2 VE-SchKG entsprechend ergänzt. Diesbezüglich ist zu beachten, dass Rechtshandlungen, die entweder vom Nachlassgericht oder vom Gläubigerausschuss genehmigt worden sind, gemäss Vorentwurf nicht mehr angefochten werden können (Art. 285 Abs. 3 VE-SchKG; vgl. dazu auch unten B./.VI./1.). Wie nach geltendem Recht kann das Nachlassgericht dem Schuldner unter Umständen die Verfügungsbefugnis ganz entziehen. Nimmt die Eigenmacht des Schuldners ein Ausmass an, das die Erhaltung des Vermögens nachhaltig beeinträchtigt, ist der Konkurs von Amtes wegen zu eröffnen (Art. 298 Abs. 3 VE-SchKG). Ein eigentliches Widerrufsrecht der Stundung kennt der Vorentwurf nicht mehr29.

27 Vgl. Bericht Phase 1, S. 25 und 26 f.

28 Vgl. dazu unten Besonderer Teil, A./III./2.3 a).

29 Vgl. unten Besonderer Teil, A./III./2.5.