Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 28 Seiten

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b) Sachwalter (Art. 295 VE-SchKG)

Wird die definitive Stundung bewilligt, setzt das Nachlassgericht einen oder mehrere Sachwalter ein (Art. 295 Abs. 1 VE-SchKG). Übt bereits ein provisorischer Sachwalter das Mandat aus, kann dieser bestätigt werden. Die Aufgaben des Sachwalters entsprechen jenen des geltenden Rechts. Insbesondere nimmt er die ihm übertragenen Funktionen wahr (Art. 295 Abs. 2 Bst. c VE-SchKG). Ferner agiert er als Aufsichts- (Art. 295 Abs. 2 Bst. b VE-SchKG) und Berichterstattungsorgan (Art. 295 Abs. 2 Bst. d VE-SchKG). Der Vorentwurf stellt schliesslich ausdrücklich klar, dass der Sachwalter auch den Nachlassvertrag zu entwerfen hat (Art. 295 Abs. 2 Bst. a VE-SchKG).

c) Rechtsmittel (Art. 259b VE-SchKG)

Gegen den Entscheid des Nachlassgerichts ist die Beschwerde nach Artikel 316 ff. ZPO zulässig. Anders als nach geltendem Recht können die Gläubiger sowohl gegen die Bewilligung der definitiven Stundung als auch gegen die Person des Sachwalters das Rechtsmittel ergreifen (Art. 295b Abs. 1 VE-SchKG). Damit stärkt der Vorentwurf die Stellung der Gläubiger ganz erheblich. Der Beschwerde kann die aufschiebende Wirkung nicht erteilt werden (Art. 295a Abs. 2 VE-SchKG)23.

Eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs, weil keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, richtet sich die Beschwerde nach Artikel 174 VE-SchKG24.

d) Öffentliche Bekanntmachung (Art. 296 VE-SchKG)

Die Bewilligung der definitiven Stundung ist zwingend öffentlich bekannt zu machen (Art. 296 VE-SchKG). Damit übernimmt der Vorentwurf geltendes Recht. Neu wird klargestellt, dass die Bewilligung nicht nur dem Betreibungs- und dem Grundbuchamt unverzüglich mitzuteilen ist, sondern auch dem Konkurs- und dem Handelsregisteramt (Art. 296 VE-SchKG). Letzteres erscheint deshalb angezeigt, weil die Dispositionsfähigkeit des Schuldners während der Nachlassstundung im Sinne von Artikel 298 VE-SchKG beschränkt ist.

2.2 Wirkungen der definitiven Stundung

a) Zeitliche Wirkung

Nach geltendem Recht beginnen die Wirkungen der Nachlassstundung auf die Gläubigerrechte grundsätzlich mit dem Bewilligungsentscheid, die Wirkungen auf die Verfügungsbeschränkung des Schuldners hingegen erst mit deren öffentlichen Bekanntmachung25. Der Vorentwurf sieht diesbezüglich eine Vereinfachung vor: Danach ist für sämtliche Wirkungen der Zeitpunkt der Bewilligung der Nachlassstundung massgebend26. Damit gilt analog zum Konkurs eine Sofortwirkung des Bewilligungsentscheids. Vorbehalten bleibt – im Unterschied zum Konkurs – der Gutglaubensschutz Dritter (Art. 298 Abs. 2bis VE-SchKG). Der gute Glaube entfällt mit der öffentlichen Bekanntmachung der Nachlassstundung. Da der Beschwerde gegen die Bewilligung keine aufschiebende Wirkung zukommen kann (vgl. Art. 295b Abs. 2 VE-SchKG), entstehen die Wirkungen der Nachlassstundung auch dann, wenn der Bewilligungsentscheid angefochten wird.

Die Wirkungen der Stundung gelten, bis die Stundung aufgrund gelungener Sanierung aufgehoben wird (Art. 296a VE-SchKG), die Rechtsmittelfrist gegen den Bestätigungsentscheid unbenutzt abgelaufen bzw. das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist (Art. 308 Bst. c VE-SchKG) oder aber der Konkurs von Amtes wegen eröffnet wird (Art. 296b VE-SchKG).

23 Vgl. demgegenüber Art. 323 Abs. 2 ZPO.

24 Vgl. dazu auch unten Besonderer Teil, A./III./2.5.

25 Vgl. VOLLMAR ALEXANDER, in: STAEHELIN ADRIAN/BAUER THOMAS/ STAEHELIN DANIEL (Fn. 15), Art. 297 N 3 und Art. 298 N 13.

26 So auch für die Verrechnungsverbote (Art. 297 Abs. 7 VE-SchKG).