Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 28 Seiten

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III. Stundungsphase

1. Provisorische Stundung

1.1 Bewilligung (Art. 293a VE-SchKG)

Das Nachlassgericht entscheidet unverzüglich nach Eingang des Gesuchs oder nach Überweisung der Akten durch den Konkursrichter über die provisorische Stundung (Art. 293a Abs. 1 VE-SchKG). An die Bewilligung der provisorischen Stundung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie kann von der Leistung eines Kostenvorschusses für das Honorar des Sachwalters abhängig gemacht werden. Nur wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs (Art. 293a Abs. 2 VE-SchKG). Der definitiven Stundung geht folglich (anders als nach geltendem Recht) grundsätzlich eine provisorische Stundung voraus. Damit wird der Zugang zur Stundung erheblich erleichtert. Ferner wird der unterschiedlichen Praxis der Kantone betreffend die Dauer zwischen Gesuch und Bewilligung entgegengewirkt. Die provisorische Stundung ist auch gemäss dem Vorentwurf mit vermögenserhaltenden Massnahmen zu verbinden17.

Der Nachlassrichter trifft seinen Entscheid im Summarverfahren (Art. 247 Bst. a ZPO). Er prüft die Voraussetzungen der Nachlassstundung von Amtes wegen. Die Gläubiger sind nicht anzuhören. Stellt hingegen ein Gläubiger das Nachlassgesuch, ist der Schuldner aus praktischen Gründen in der Regel anzuhören.

Die provisorische Stundung wird für maximal vier Monate bewilligt (Art. 293a Abs. 1 VE-SchKG). Die nach geltendem Recht vorgesehene Maximalfrist von zwei Monaten (Art. 293 Abs. 3 SchKG) ist für eine angemessene Prüfung in komplexen Fällen zu knapp bemessen. Da die Pflicht des Schuldners, mit dem Begehren um Stundung einen Entwurf des Nachlassvertrages beizulegen, entfällt, muss für die Abklärung der Verhältnisse zudem entsprechend mehr Zeit gewährt werden.

1.2 Provisorischer Sachwalter (Art. 293b VE-SchKG)

Während der provisorischen Stundung sollen sowohl die finanzielle Situation des Schuldners als auch die Möglichkeiten, wie darauf zu reagieren ist, geprüft werden. Das Nachlassgericht kann dazu einen oder mehrere provisorische Sachwalter einsetzen (Art. 293b VE-SchKG). Der Sachwalter hat grundsätzlich die gleichen Aufgaben wie in der definitiven Stundung (vgl. Art. 295 VE-SchKG). Anders als nach geltendem Recht hat die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung jedoch nicht immer die Einsetzung eines provisorischen Sachwalters zur Folge. Wird kein Sachwalter ernannt, kommt der Stundung eine reine Moratoriumsfunktion zu (diese Konsequenz folgt aus dem Einbau des aktienrechtlichen Moratoriums, vgl. oben I./1.).

1.3 Wirkungen der provisorischen Stundung (Art. 293c VE-SchKG)

Dem Schuldner soll während der provisorischen Stundung Ruhe vor den Gläubigern gewährt werden. Aus diesem Grund ist die provisorische Stundung nicht zwingend öffentlich bekannt zu machen (Art. 293c Abs. 2 VE-SchKG). Damit weicht der Vorentwurf wesentlich vom geltenden Recht ab. Eine Publikation ist vorgesehen, wenn Dritte, insbesondere Arbeitnehmer des Schuldners, in ihren Rechten geschützt werden müssen18. Wird anfänglich von einer Publikation abgesehen, stellt sich aber im Verlauf der provisorischen Stundung heraus, dass eine solche geboten ist, hat das Gericht die Publikation nachträglich anzuordnen.

Ein Verzicht auf Publikation bringt den Vorteil mit sich, dass das Vertrauen des Publikums in das betroffene Unternehmen nicht beeinträchtigt wird. Dies kann für die weitere wirtschaftliche Tätigkeit und somit die angestrebte Sanierung von ausschlaggebender Bedeutung sein. Dass bereits die Ankündigung eines beabsichtigten Nachlassverfahrens katastrophale Fol-

17 Vgl. VOLLMAR ALEXANDER, in: STAEHELIN ADRIAN/BAUER THOMAS/ STAEHELIN DANIEL (Fn. 15), Art. 293 N 30 f.

18 Damit übernimmt der Vorentwurf die Regelung von Art. 725a Abs. 3 OR.