Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 28 Seiten
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Dem Schuldner kommt im Nachlassverfahren sodann ein ausserordentliches Kündigungsrecht für Dauerschuldverhältnisse zu (Art. 297a VE-SchKG; vgl. dazu unten B./I.).
2.3 Stärkung der Mitwirkung der Gläubiger
Das Mitspracherecht der Gläubiger in der Stundungsphase ist nach geltendem Recht ungenügend. Es sind die Gläubiger, welche die Folgen der Insolvenz effektiv zu spüren bekommen. Die Mitwirkungsrechte der Gläubiger werden daher verstärkt, namentlich zum Schutz vor vorschnellen Liquidationshandlungen30:
a) Gläubigerausschuss (Art. 295a VE-SchKG)
Wo es die Umstände erfordern, setzt das Nachlassgericht schon während der Nachlassstundung einen repräsentativen Gläubigerausschuss ein (Art. 295a Abs. 1 VE-SchKG). Ob ein Ausschuss effektiv zu ernennen ist oder nicht, liegt im Ermessen des Gerichts, wobei vor allem die Komplexität der Verhältnisse massgebend ist. Den entsprechenden Entscheid hat das Gericht mit Bestätigung der definitiven Stundung zu fällen. Ein späteres Einsetzen ist jedoch nicht ausgeschlossen. Der Gläubigerausschuss kann hingegen nicht bereits für die provisorische Stundung einberufen werden. Einerseits soll diese wenn möglich still stattfinden, andererseits hat das Gericht bei der Bewilligung der provisorischen Stundung noch keinen Überblick über die Gläubiger.
Im Gläubigerausschuss müssen die verschiedenen Gläubigerkategorien vertreten sein. Zu denken ist insbesondere an eine Vertretung der Arbeitnehmer, der Sozialversicherungen, der Pensionskassen, der Banken, der Lieferanten bzw. der Dienstleistungserbringer, des Staates und der Anleihensgläubiger. Damit eine entsprechende Zusammensetzung des Ausschusses gewährleistet ist, hat das Nachlassgericht die einzelnen Mitglieder zu ernennen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anzahl der Mitglieder den Verhältnissen angepasst und nicht zu gross ist. Dem Sachwalter soll es möglich sein, mit dem gesamten Ausschuss regelmässig Kontakt zu haben.
Der Gläubigerausschuss beaufsichtigt den Sachwalter. Dieser orientiert ihn regelmässig über den Stand und den angestrebten Ausgang des Verfahrens. Der Gläubigerausschuss kann dem Sachwalter sodann Weisungen erteilen (Art. 295a Abs. 2 VE-SchKG). Schliesslich kommt dem Ausschuss anstelle des Nachlassgerichts die Kompetenz zur Ermächtigung für die mitwirkungsbedürftigen Geschäfte nach Artikel 298 Absatz 2 SchKG zu (Art. 295a Abs. 3 VE-SchKG). Diese Kompetenz gewährleistet insbesondere das Mitspracherecht der Gläubiger bei Verfügungen über das schuldnerische Anlagevermögen. Der Gläubigerausschuss hat jedoch kein Vetorecht. Insofern gehen seine Kompetenzen weniger weit als im Konkurs (vgl. Art. 237 Abs. 3 SchKG).
b) Ausserordentliche Gläubigerversammlung (Art. 294a VE-SchKG)
Die definitive Nachlassstundung kann vier bis sechs Monate dauern, wobei eine Verlängerung auf 12 oder 24 Monate möglich ist (Art. 294a Abs. 1 VE-SchKG). Für die einzelnen Gläubiger hat eine Verlängerung zur Folge, dass sie während einer relativ langen Zeit hingehalten werden, ohne zu wissen, wie die finanziellen Verhältnisse des Schuldners konkret aussehen und welcher Verfahrensausgang angestrebt wird. Diese Ungewissheit soll ihnen nicht über derart lange Zeit zugemutet werden. Sofern es zu einer Verlängerung über zwölf Monate hinauskommt, hat der Sachwalter daher eine ausserordentliche Gläubigerversammlung einzuberufen. Diese hat vor Ablauf von neun Monaten seit Bewilligung der definitiven Stundung stattzufinden (Art. 294a Abs. 2 VE-SchKG).
In der ausserordentlichen Gläubigerversammlung informiert der Sachwalter die Gläubiger über den Stand des Verfahrens, die Gründe der Verlängerung und das weitere Vorgehen. Die Gläubiger können einzelne oder alle Mitglieder des vom Nachlassgericht eingesetzten Gläubigerausschusses ersetzen oder einen solchen neu ernennen. Ferner können sie einen
30 Vgl. Bericht Phase 1, S. 25 und 27 ff.