Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 28 Seiten

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neuen Sachwalter bestimmen (Art. 294a Abs. 3 VE-SchKG). Diesbezüglich übt die Bestimmung einen gewissen Druck auf den Sachwalter aus, das Verfahren zügig durchzuführen, ansonsten er Gefahr läuft, dass ein Gläubigerausschuss bestellt wird. Liegt bereits ein Entwurf des Nachlassvertrages vor, kann zugleich zum Zustimmungsverfahren geschritten werden. In diesem Fall tritt an die Stelle der ausserordentlichen die ordentliche Gläubigerversammlung nach Artikel 302 SchKG. Der Schuldner hat der Versammlung beizuwohnen und auf Verlangen Auskunft zu geben (Art. 294a Abs. 3 i.V.m. 302 Abs. 2 VE-SchKG).

2.4 Aufhebung (Art. 296a VE-SchKG)

Sofern während der Nachlassstundung eine Sanierung gelingt, ist die Stundung aufzuheben (Art. 296a Abs. 1 VE-SchKG). Obwohl der Zinsenlauf während der Nachlassstundung sistiert ist (vgl. Art. 297 Abs. 3 VE-SchKG), können die Gläubiger auf ihre Zinsforderungen bestehen. Eine Sanierung wird somit in der Regel nur dann gelingen, wenn auch die Zinsen bezahlt werden. Die Aufhebung der Nachlassstundung ist gleich wie die Bewilligung öffentlich bekannt zu machen.

Das Nachlassgericht entscheidet in einem Summarverfahren nach Artikel 244 ff. ZPO. Dementsprechend ist eine Verhandlung durchzuführen, in der die beteiligten Personen anzuhören sind. Ferner gilt die beschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296a Abs. 2 VE-SchKG). Wie in Artikel 294 Absatz 2 VE-SchKG hat diese Bestimmung nur deklaratorische Bedeutung.

Gegen den Entscheid des Nachlassgerichts ist wiederum die Beschwerde zulässig (Art. 296a Abs. 3 VE-SchKG). Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmittelinstanz kann diese jedoch gewähren, was in den meisten Fällen sinnvoll erscheinen wird (vgl. Art. 323 ZPO).

2.5 Konkurseröffnung von Amtes wegen (Art. 296b VE-SchKG)

Nach dem Vorentwurf ist der Konkurs von Amtes wegen zu eröffnen, wenn dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist (Art. 296b Bst. a VE-SchKG) oder wenn offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrages besteht (Art. 296b Bst. b VE-SchKG). Sodann ist der Konkurs von Amtes wegen zu eröffnen, wenn der Schuldner seine Verfügungsbefugnis überschreitet oder den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt (Art. 296b Bst. c VE-SchKG). Das geltende Recht sieht in diesen Fällen den Widerruf der Stundung vor, verbunden mit dem Recht der Gläubiger, die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zu verlangen (Art. 295 Abs. 5 und 298 Abs. 3 i.V.m. 309 SchKG sowie 190 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Der Vorentwurf bringt für die Gläubiger den Vorteil mit sich, dass sie kein Konkursbegehren mehr stellen müssen. Insofern entfällt auch die Vorschusspflicht der Verfahrenskosten und die Haftung für die Konkurskosten (vgl. Art. 194 i.V.m. 169 SchKG). Damit wird der Schutz der Gläubigerinteressen erheblich gestärkt.

Der Vorentwurf sieht sodann auch an anderer Stelle die Konkurseröffnung von Amtes wegen vor (Art. 293a Abs. 2 und 294 Abs. 3 VE-SchKG, aber auch Art. 725 Abs. 3 und 903 Abs. 2 VE-OR). Da die Konkurseröffnung nicht nur die Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, sondern grundsätzlich jeden Schuldner trifft, ist Artikel 192 VE-SchKG zu verallgemeinern. Im Gegenzug ist Artikel 190 Absatz 1 Ziffer 3 SchKG zu streichen.

Die Konkurseröffnung kann nach Artikel 174 VE-SchKG angefochten werden. Diese Bestimmung erfährt insofern eine Anpassung, als neu nicht mehr vom Konkursgericht gesprochen wird.

2.6 Weiteres Stundungsverfahren (Art. 299−304 VE-SchKG)

Das weitere Stundungsverfahren (Art. 299-304 VE-SchKG) entspricht dem geltenden Recht. Lediglich beim Schuldenruf sieht der Vorentwurf eine längere Frist als bisher vor. Neu soll den Gläubigern ein Monat und nicht nur 20 Tage zur Verfügung stehen, um ihre Forderungen einzugeben (Art. 300 Abs. 1 VE-SchKG). Ferner wird der Verweis in Artikel 301 Absatz 2 VE-SchKG ausformuliert.