Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 28 Seiten
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es zu weit, die Zustimmung des Nachlassrichters zu verlangen, da die Kündigung dadurch zu sehr erschwert und bürokratisiert würde. Ferner wurde bewusst darauf verzichtet, die ausserordentliche Kündigung von materiellen Voraussetzungen abhängig zu machen (z.B. Erfüllen des Sanierungszwecks), weil auf diese Weise nur die Gefahr langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen geschaffen würde.
Trotz der genannten Bedenken ist somit am Vorschlag der Expertengruppe festzuhalten. Bestehende Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen können eine effektive Sanierung in der Praxis faktisch verhindern. Will man mit dem Ziel der Sanierung ernst machen, muss die Möglichkeit der sofortigen Auflösung solcher Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen. Auch die Expertengruppe hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Punkt um ein unverzichtbares Kernstück der Revision handelt, mit dem in vielen Fällen eine Sanierung überhaupt erst möglich wird. Als Alternative zur Sanierung steht einem Unternehmen häufig nur der Konkurs zur Verfügung, welcher für die Gegenseite eines Dauerschuldverhältnisses mit gleichen oder noch schwereren Nachteilen verbunden wäre. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagene Lösung im Ergebnis auch zu einer Gleichbehandlung mit den Geldgläubigern führt, die in jedem Fall nur mit einer Nachlassforderung vorlieb nehmen müssen.
3.3 Weiterführung von Verträgen, die vom Schuldner persönlich genutzt werden
Im Insolvenzverfahren gegen Einzelfirmen sind jeweils nicht nur die Geschäftsschulden des Geschäftsinhabers betroffen, sondern auch sein Privatbereich. Daher muss das Gesetz hier eine besondere Regel treffen (Art. 211a Absatz 3 VE-SchKG): Dauerschuldverhältnisse, deren Leistungen dem Schuldner zum privaten Gebrauch dienen (z.B. Zeitungsabonnement, Krankenkasse, Wohnungsmiete), kann der Schuldner auf eigene Rechnung weiterführen.
3.4 Versicherungsvertrag (Art. 55 VVG)
Die Expertengruppe hat vorgeschlagen, Art. 55 VVG ersatzlos zu streichen. Da das VVG gegenwärtig revidiert wird, erscheint es indessen sachgerecht, die betreffende Frage im Rahmen der vorliegenden Revision nicht weiter zu verfolgen und die Diskussion in Zusammenhang mit der Revision des VVG zu vertiefen.
II. Die Behandlung der Arbeitnehmenden im Insolvenzfall
1. Problemstellung
Arbeitsverträge sind typische Dauerschuldverhältnisse. Für sie gilt die oben I. erörterte allgemeine Regelung (Art. 211a, 297a VE-SchKG) somit ebenfalls. Zudem ist jedoch zu prüfen, wie weit dem besonderen Arbeitnehmerschutz des OR im Insolvenzverfahren Rechnung zu tragen ist:
-- Zum einen geht es um die Frage der gesetzlichen Überbindung der Arbeitsverhältnisse
bei einer Betriebsveräusserung sowie um die Solidarhaftung des Erwerbers (Art. 333 OR);
-- und zum anderen um die besonderen Mitwirkungsrechte, die den Arbeitnehmenden im
Fall von Massenentlassung und Betriebsveräusserungen zustehen (Art. 333a, 335d ff. OR).
2. Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübernahme
2.1 Ausgangslage
Nach geltendem Recht tritt der Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsveräusserungen von Gesetzes wegen ein. Ein Ablehnungsrecht des neuen Arbeitgebers (d.h. des Erwerbers des Betriebes) besteht nicht42. Auch ist eine vertragliche Beschränkung auf die Übernahme einzelner Arbeitsverhältnisse nicht zulässig.
42 Der Arbeitnehmer hat nach Art. 333 Abs. 1 OR jedoch das Recht, den Übergang abzulehnen.