Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 28 Seiten
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Art. 247 Bst. a ZPO), ist die Begründungspflicht nicht mehr ausdrücklich im SchKG anzuführen, sondern ergibt sich aus Artikel 248 ZPO.
Ferner muss der Schuldner wie bisher die Unterlagen beilegen, welche über seine Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage Auskunft geben. Dabei stellt der Vorentwurf klar, dass nicht nur die derzeitige, sondern insbesondere auch die künftige Situation massgebend ist. Einzureichen ist zudem eine Liquiditätsplanung. Darin werden die monatlichen Einnahmen den monatlichen Ausgaben gegenübergestellt. Aus der Differenz ergibt sich die Liquidität, um finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen. Die Liquiditätsplanung ist ein wichtiges Instrument, das der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens dient. Nicht mehr beizulegen ist dagegen ein Verzeichnis der Geschäftsbücher, da diese Bestimmung in der Praxis zu einer Alibi-Übung geworden ist.
Das Nachlassgesuch des Schuldners kann insbesondere auch anlässlich der sog. Überschuldungsanzeige gestellt werden (oben I.).
2. Gesuch des Gläubigers (Art. 293 Bst. b VE-SchKG)
Auch ein Gläubiger kann die Einleitung des Nachlassverfahrens verlangen (Art. 293 Bst. b VE-SchKG). Wie nach geltendem Recht wird dabei vorausgesetzt, dass er seine Beitreibung gegen den Schuldner schon soweit vorangebracht hat, dass er das Konkursbegehren stellen könnte. Ebenfalls legitimiert bleibt ein Gläubiger, der die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung verlangen dürfte (Art. 190 SchKG)15. Da ein Gläubiger in der Regel keine detaillierte Kenntnis der Verhältnisse des Schuldners hat, sind an sein Gesuch weniger hohe Anforderungen zu stellen als an das Gesuch des Schuldners. Auch dies entspricht dem geltenden Recht.
Solche Gläubigergesuche werden in der Praxis selten sein. Ein Gläubiger wird in der Regel das Konkursbegehren stellen. Dann kann der Konkursrichter nach Artikel 173a SchKG verfahren.
3. Einleitung von Amtes wegen (173a SchKG, 293 Bst. c VE-SchKG)
Die Einleitung des Nachlassverfahrens von Amtes wegen kann in folgenden Konstellationen erfolgen:
-- Im Rahmen der Überschuldungsanzeige, wenn der Schuldner selber kein Nachlassge-
such stellt (dazu oben I./2.);
-- In Folge des Konkursbegehrens eines Gläubigers (nach Konkursbetreibung oder zufolge
eines materiellen Konkursgrundes) ebenfalls durch Überweisung der Akten an den Nachlassrichter (Art. 173a SchKG).
Der Vorentwurf ändert daran nichts. Durch diese Durchbrechung der Dispositionsmaxime sollen Konkurse von sanierbaren Unternehmen vermieden werden. Die Anhaltspunkte auf einen Nachlassvertrag müssen jedoch evident sein. Auf keinen Fall ist der Richter verpflichtet, bei der Prüfung jedes Konkursbegehrens nach solchen Anhaltspunkten zu forschen. Für die Aussetzung des Konkurserkenntnisses genügt es, wenn Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf die Möglichkeit des Abschlusses eines Nachlassvertrages hindeuten16.
15 Vgl. VOLLMAR ALEXANDER, in: STAEHELIN ADRIAN/BAUER THOMAS/ STAEHELIN DANIEL (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs unter Einbezug der Nebenerlasse, Basel/Genf/München 1998, Art. 293 N 16; JAEGER CARL/WALDER HANS ULRICH/KULL THOMAS M./KOTTMANN MARTIN, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997/2001, Art. 293 N 39 f.
16 Vgl. VOLLMAR ALEXANDER, in: STAEHELIN ADRIAN/BAUER THOMAS/ STAEHELIN DANIEL (Fn. 15), Art. 293 N 18 f.