Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 28 Seiten
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3. Befriedigung durch Aktien einer Auffanggesellschaft (Art. 314 und 318 VE-
SchKG)
Die "Rettung" des schuldnerischen Unternehmens erfolgt in der Praxis oft über einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kombiniert mit der Gründung einer Auffanggesellschaft: Die zu sanierende Gesellschaft gründet eine Tochtergesellschaft, deren Aktienkapital durch Sacheinlagen der frei verfügbaren Aktiven der Muttergesellschaft liberiert wird. Anschliessend wird über die Muttergesellschaft das Nachlassverfahren eröffnet, welches in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung endet. Dieser sieht vor, dass die Gläubiger zur Befriedigung ihrer Forderungen Aktien der Tochtergesellschaft erhalten37.
Zu Gunsten der Rechtssicherheit sieht der Vorentwurf nun ausdrücklich vor, dass der Nachlassvertrag die Befriedigung der Gläubiger mittels Anteils- und Mitgliedschaftsrechten38 an der Schuldnerin selbst oder an einer Auffanggesellschaft vorsehen kann (Art. 314 Abs. 1bis und 318 Abs. 1 Ziff. 1 VE-SchKG). Diese Vorgehensweise stellt eine praktikable und vernünftige Möglichkeit dar, das schuldnerische Unternehmen in eine neue Gesellschaft überzuführen und somit de facto zu retten. Es ist jedoch zu beachten, dass dabei diejenigen Gläubiger, welche dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt haben, zwangsweise Anteilsinhaber der Auffanggesellschaft werden. Bei börsenkotierten Gesellschaften ist diese Konsequenz weniger heikel, da die Aktien in der Regel weiterveräussert werden können. Bei nicht börsenkotierten Gesellschaften kann die Veräusserung der Aktien unter Umständen aber sehr schwierig sein. Um den Interessen dieser Gläubiger gerecht zu werden, darf das Gericht einen entsprechenden Nachlassvertrag nur dann bestätigen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass ein solches Vorgehen für die nicht zustimmenden Gläubiger eine angemessene Lösung ist (Art. 306 Abs. 1 Ziff. 1 VE-SchKG).
4. Weitere Bestimmungen
Für die Phase der Bestätigung des Nachlassvertrages sieht der Vorentwurf keine weiteren materiellen Änderungen vor. Die Anpassungen der Artikel 305 Absatz 1, 318 Absatz 1 Ziffer 2 und 331 Absatz 2 VE-SchKG sind rein redaktioneller Natur und dienen der Klarstellung der geltenden Rechtslage.
Exkurs: Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 332 VE-SchKG)
Der Vorentwurf sieht sodann auch im Konkurs ein Vorschlagsrecht der Gläubiger für einen Nachlassvertrag vor (Art. 332 Abs. 1 VE-SchKG). Damit kommt der Entwurf einem Anliegen aus der Praxis nach39.
B. Einzelfragen
I. Die Behandlung von Dauerschuldverhältnissen (Art. 211a und 297a VE-SchKG)
1. Ausgangslage
Von einem Dauerschuldverhältnis spricht man, wenn ein Vertrag nicht durch einen einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung erfüllt wird, sondern durch einen fortlaufenden Leistungsaustausch charakterisiert ist (z.B. Arbeits-, Miet-, Leasing- und Darlehensverträge). Nach dem materiellen Recht hat der Eintritt eines Insolvenzereignisses grundsätzlich nicht zur Folge, dass ein solches Dauerschuldverhältnis aufgelöst wird – bestimmte Aus-
37 Vgl. Bericht Phase 1, S. 26 und 29.
38 Anlehnung an das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG; SR 221.301). Damit werden auch andere Unternehmensformen als die Aktiengesellschaft erfasst.
39 Vgl. A. WINKELMANN/L. LÉVY/V. JEANNERET/O. MERKT/F. BIRCHLER, in: STAEHELIN ADRIAN/BAUER THOMAS/ STAEHELIN DANIEL (Fn. 15), Art. 332 N 6.