Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten

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Der VE-ZGB steht im Einklang mit der Empfehlung.

1.4.2.2 Recht der Europäischen Union

Im Recht der Europäischen Union (EU) ist die elterliche Sorge kein Thema. Zuständig für die Regelung der Frage ist der Mitgliedsstaat, in dem das Kind wohnt. Gleichzeitig will die EU für Kinder ein rechtssicheres Umfeld schaffen, indem die Sorgerechtsentscheidungen innerhalb der EU anzuerkennen sind. In diesem Sinn hält die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/200016 fest, welcher Mitgliedsstaat für eine Scheidung und die Regelung der elterlichen Sorge zuständig ist und wie eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Sorge in einem andern Mitgliedsstaat anerkannt und vollstreckt wird.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Recht des Kindes, angehört zu werden, Grundrechtscharakter hat und Eingang in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union17 gefunden hat. Die Meinung eines Kindes ist deshalb in allen Angelegenheiten, die es betreffen, in einer seinem Alter und seinem Reifegrad entsprechenden Weise zu berücksichtigen.

1.4.2.3 UNO

Das Übereinkommen der UNO über die Rechte des Kindes18, das für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getreten ist, verpflichtet die Vertragsstaaten, dafür zu sorgen, dass ein Kind, das von seinen Eltern oder einem Elternteil getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu ihnen oder ihm pflegen kann, es sei denn, sein Wohl spricht gegen diese Lösung (Art. 9 Abs. 3). Ferner hat das Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht, sich in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern; die Meinung des Kindes ist in der Folge angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen (Art. 12). Der VE-ZGB entspricht den Vorgaben dieses Übereinkommens.

1.5 Vorgeschlagene Lösung

Nach einer Scheidung: Festhalten am gemeinsamen Sorgerecht von Gesetzes wegen

Der VE-ZGB geht vom Grundsatz aus, dass die Ehegatten nach der Scheidung das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Um das Funktionieren dieser Lösung in einer möglichst guten Art sicherzustellen, müssen die Eltern dem Gericht ihre Anträge in Bezug auf Betreuung und Unterhalt unterbreiten.

16 ABl. Nr. L 338 vom 23.12.2003, S. 1.

17 ABl. Nr. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

18 SR 0.107.