Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten

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wurde auch ein konsequenter Gebrauch von Artikel 292 StGB und Bussen bei Missachtung des Besuchsrechts durch jenen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Der Vollzug sollte ganz generell verbessert werden, nötigenfalls mittels Androhung pekuniärer Nachteile. Angeregt wurde ferner, das Besuchsrecht als Verpflichtung auszugestalten. Verlangt wurde auch eine grosszügigere Ausgestaltung des Besuchsrechts. Ebenfalls ein Thema waren die Beratung und Mediation, allenfalls auch gegen den Willen der Beteiligten. Schliesslich wurden mehr Krippen und die Förderung von Teilzeitstellen gefordert.

1.3.4 Schweizerischer Nationalfonds (NFP 52): Kinder und Scheidung: Der Einfluss der Rechtspraxis auf familiale Übergänge

Der Nationalfonds hat zwischen Ende 2004 und Mitte 2006 eine Studie zum Thema Kinder und Scheidung durchgeführt13. Die Studie stand unter der Leitung der Professorinnen Andrea Büchler und Heidi Simoni und erfasste 2'112 geschiedene Väter und Mütter aus den Kantonen Zürich, Basel-Stadt und Basel-Land.

Aus der Studie geht hervor, dass 86 % der geschiedenen Eltern ihre Aufgaben nach traditionellem Rollenmodell verteilen, und zwar unabhängig von der Sorgerechtsregelung. Auch bei gemeinsamem Sorgerecht wird nur in 16 % der Fälle das Kind auch im Alltag von beiden Eltern tatsächlich gemeinsam betreut.

Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, wünschen sich 75 % der Väter, die letztlich über ein Besuchsrecht verfügen, an der elterlichen Sorge teilzuhaben, während dieser Wunsch nur von 10 % der betroffenen Mütter geteilt wird. Hatten sich die Eltern bei der Scheidung für das gemeinsame Sorgerecht entschieden, gleichzeitig aber an der traditionellen Rollenverteilung festgehalten, wünschen sich nachträglich 29 % der Mütter und 9 % der Väter die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil.

1.4 Rechtsvergleichung und Verhältnis zum internationalen Recht

1.4.1 Rechtsvergleichung

Die allgemeine Entwicklung in Europa geht in Richtung einer Verbesserung der rechtlichen Situation des Vaters, und zwar auch dann, wenn dieser nicht mit der Mutter verheiratet ist. Im Allgemeinen bevorzugen die europäischen Gesetzgeber die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge sowohl für die geschiedenen als auch für die nicht miteinander verheirateten Eltern. Die Modalitäten der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts sind jedoch je nach Land sehr unterschiedlich ausgestaltet.

13 <http://www.nfp52.ch/d_dieprojekte.cfm?0=0&kati=0&Projects.Command=details&get =33>.