Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten

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1.2 Geltendes Recht

1.2.1 Grundzüge

Übertragung der elterlichen Sorge an einen Elternteil bei Scheidung

Weitergeltung des gemeinsamen Sorgerechts aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eltern

Das neue Scheidungsrecht hat die frühere Sorgerechtsregelung nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Der Gesetzgeber hat vielmehr am Prinzip festgehalten, dass die elterliche Sorge bei einer Scheidung nur einem Elternteil übertragen wird (Art. 133 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB]3). Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann das Gericht das Sorgerecht aber auch beiden belassen, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist und die Eltern dem Gericht eine genehmigungsfähige Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten vorlegen (Art. 133 Abs. 3 ZGB).

Übertragung der elterlichen Sorge an die Mutter bei nicht miteinander verheirateten Eltern

Gemeinsames Sorgerecht aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eltern

Sind die Mutter und der Vater nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge nach dem Gesetz allein der Mutter zu (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde kann das Sorgerecht aber auch in diesem Fall auf gemeinsames Begehren hin beiden Eltern übertragen (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Um eine Diskriminierung zu vermeiden, wollte der Gesetzgeber das gemeinsame Sorgerecht dabei nicht von der Voraussetzung abhängig machen, dass die Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen.

1.2.2 Kritik am geltenden Recht

Zu wenig berücksichtigtes Kindeswohl

Ungleichbehandlung von Vater und Mutter

Kommt es zu einer Scheidung, muss das Kind geschützt werden. Fachleute betonen, dass es für die harmonische Entwicklung eines Kindes wichtig ist, soweit möglich mit beiden Elternteilen eine enge Beziehung zu unterhalten. Die beste Lösung, um dieses Ziel zu erreichen, ist, dass die Eltern als Paar für das Kind verantwortlich bleiben, auch wenn die Ehe in die Brüche gegangen ist. Das setzt voraus, dass die Eltern zusammen die elterliche Sorge ausüben. Im Gegensatz dazu droht beim geltenden Recht, das auf dem Grundsatz des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils steht, die Spaltung. Die Studie des Nationalfonds - Kinder und Scheidung: Der Einfluss der Rechtspraxis auf familiale Übergänge4 (im Folgenden: NFP 52) - zeigt das folgende Bild: Bei den 2’112 befragten geschiedenen Paaren wurde in 61,5 %

3 SR 210.

4 Die Studie stand unter der Leitung der Professorinnen Andrea Büchler (Zürich) und Heidi Simoni (Zürich); vgl Ziff. 1.3.4 <http://www.nfp52.ch/d_dieprojekte.cfm?0=0&kati=0&Projects.Command=details&get= 33>.