Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten

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Übersicht

Nach geltendem Recht wird die elterliche Sorge im Fall einer Scheidung entweder der Mutter oder dem Vater übertragen. Das Gericht kann die elterliche Sorge aber auch bei beiden belassen, sofern dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, ein gemeinsamer Antrag vorliegt und die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung vorlegen, die ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten regelt. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge der Mutter zu. Die Eltern können aber auch in diesem Fall unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht erhalten.

Seit mehreren Jahren wird an dieser Rechtslage sowohl von Seiten der Politik wie von der Lehre und von Vätervereinigungen Kritik geübt. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Regelung dem Wohl des Kindes zu wenig Rechnung trägt, da dieses für seine gedeihliche Entwicklung auf beide Elternteile angewiesen ist. Zudem behandelt sie Väter und Mütter nicht gleich. Im Fall einer Scheidung verliert ein Elternteil, meist der Vater, seine Rolle als Erzieher und Vertreter des Kindes. Häufig ist er danach nur noch ein Zahlvater mit Besuchsrecht. Das gemeinsame Sorgerecht, das solche unbefriedigende Situationen eigentlich verhindern sollte, ist bei der jetzigen Regelung nur beschränkt in der Lage, Abhilfe zu schaffen. Da ein gemeinsamer Antrag der Eltern vorausgesetzt wird, ist es nicht selten, dass ein Ehegatte seine Zustimmung davon abhängig macht, dass ihm anderweitige Vorteile eingeräumt werden, oder dass er die Zustimmung ohne Grund verweigert, was ein Quasi-Vetorecht bedeutet. Fehlt der gemeinsame Antrag, kann es keine gemeinsame elterliche Sorge geben. Gleichzeitig ist festzustellen, dass sich immer mehr Eltern für das gemeinsame Sorgerecht entscheiden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Recht der Rechtsentwicklung in Europa hinterherhinkt. Die meisten europäischen Staaten sehen heute bei der Scheidung als Regel die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge vor.

Inskünftig soll deshalb auch in der Schweiz der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge gelten, und zwar sowohl bei geschiedenen wie auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern.

Der Revisionsentwurf zum Zivilgesetzbuch sieht die folgenden zentralen Neuerungen vor:

A. Geschiedene Eltern

Das Sorgerecht steht den Eltern auch nach einer Scheidung von Gesetzes wegen gemeinsam zu. Um sicherzustellen, dass es funktioniert, werden die Eltern verpflichtet, dem Gericht ihre Anträge bezüglich Betreuung und Unterhalt des Kindes zu unterbreiten. Ist es zum Wohl des Kindes geboten, kann das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen, sei es von Amtes wegen oder auf gemeinsamen Antrag der Eltern hin. Seine Entscheidung muss in jedem Fall vom Wohl des Kindes getragen sein.