Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten

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der Fälle das Sorgerecht allein der Mutter und nur in 3 % der Fälle allein dem Vater zugewiesen, während in 35,5 % der Fälle das gemeinsame Sorgerecht beibehalten wurde. Diese Zahlen entsprechen jenen des Bundesamtes für Statistik.

Zuweisung der elterlichen Sorge von 2000 bis 2006 Jahr Mutter Vater Beide

2000 6 373 523 1 189

2001 8 569 682 2 861

2002 8 463 826 3 379

2003 8 744 734 3 319

2004 8 926 738 3 998

2005 10 898 935 4 487

2006 10 450 966 4 678

2007 8 846 745 4 981

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen wird (meist handelt es sich dabei um den Vater), verliert seine Rolle als Vertreter und Erzieher des Kindes. Er sieht sich bloss noch als Zahlvater mit Besuchsrecht5. Dies schadet dem betroffenen Elternteil, dem die Verantwortung für das Kind entzogen wird und der sich damit dem Kind entfremdet. Noch schädlicher ist diese Lösung aber für das Kind, dessen Entwicklung dadurch schwer und dauerhaft gefährdet werden kann6. Weil die elterliche Sorge meist der Mutter zugesprochen wird, hat sie ferner die Möglichkeit, ihre Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht von Zugeständnissen in anderen Punkten abhängig zu machen. Beispielsweise kann sie versuchen, auf diese Weise höhere Unterhaltsleistungen durchzusetzen. Sie kann ihre Zustimmung aber auch ohne Angabe von Gründen verweigern. Fehlt es an einem gemeinsamen Antrag, scheidet das gemeinsame Sorgerecht aus. Aus der Sicht des Kindes ist diese Situation unbefriedigend. Die geltende Regelung zum gemeinsamen Sorgerecht entspricht deshalb nicht dem Wohl des Kindes7.

Die Tatsache, dass die elterliche Sorge von Gesetzes wegen einem Elternteil allein übertragen wird (Art. 133 Abs. 1 ZGB), stiess denn auch bereits vor Inkrafttreten

5 Martin Stettler, Les décisions relatives à l’autorité parentale et aux mesures de protection de l’enfant liées au divorce, in: Pichonnaz/Rumo-Jungo (Hrsg.), Enfant et divorce, Genf/Zürich/Basel 2006.

6 AB 2005 N 1498.

7 AB 2005 N 1500.