Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten
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zu drei Jahren oder Geldstrafe und entspricht damit jener beim heutigen Entziehen und Vorenthalten eines Kindes.
Die zur Obhut berechtigte Person kann gute Gründe haben, das Kind der besuchsberechtigten Person nicht zu übergeben, z.B. wenn das Kind plötzlich erkrankt ist oder wenn die besuchsberechtigte Person im vorgesehenen Zeitpunkt der Übergabe offensichtlich nicht in der Lage erscheint, das Kind ordentlich zu betreuen. Für solche Fälle kennt das StGB den Rechtfertigungsgrund des Notstandes bzw. der Notstandshilfe (Art. 17 und 18 StGB). Die Straflosigkeit der Weigerung zur Übergabe lässt sich unter Umständen auch auf Artikel 14 StGB stützen, denn der obhutsberechtigte Elternteil nimmt die vom Gesetz gebotene Fürsorgepflicht wahr, wenn er sich aus Sorge um die Gesundheit weigert, das Kind zu übergeben.
Auch ohne spezifische Strafandrohung besteht schon heute die Möglichkeit, den Elternteil, der sich weigert, das Kind der besuchsberechtigten Person zu übergeben, wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung mit einer Busse bis zu 10 000 Franken zu belegen (Art. 292 StGB). Entsprechende Sanktionen können auch die kantonalen Zivilprozessordnungen vorsehen. Neu wird die Frage in Artikel 343 ZPO (Verpflichtungen zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden) geregelt. Eine spezielle Strafnorm verdeutlicht, wie wichtig die Beziehung des Kindes auch zu einem Elternteil ist, dem kein Obhutsrecht zusteht.
Weigert sich ein Elternteil grundlos, sein Besuchsrecht auszuüben, kann auch er auf der Basis von Artikel 219 StGB (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht) belangt werden, sofern sein Verhalten die körperliche oder seelische Entwicklung des Kindes gefährdet. Artikel 273 Absatz 1 ZGB gibt dem Kind das Recht zum nach den Umständen angemessenen persönlichen Verkehr mit jenem Elternteil, dem keine elterliche Sorge und keine Obhut zusteht; dieses Recht bildet das Gegenstück zur Pflicht des Elternteils, diesen Verkehr zu pflegen; sie ist konstitutiv für Artikel 219 StGB.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Die VE-ZGB und VE-StGB haben für den Bund weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Es ist schwierig abzuschätzen, in welchem Ausmass die VE-ZGB und VE-StGB die Gerichte und Kindesschutzbehörden belasten werden. Gestützt auf ausländische Erfahrungen mit dem gemeinsamen Sorgerecht sollten die beiden Vorentwürfe keine nennenswerten personellen oder finanziellen Auswirkungen auf die Kantone haben.