Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Geschichtlicher Hintergrund

Ein erster Anlauf im Jahr 1976

Seit über 30 Jahren wird über das Prinzip des gemeinsamen Sorgerechts diskutiert. 1976 schlug Nationalrat Condrau bei der Revision des Kindesrechts vor, dem Gericht die Möglichkeit einzuräumen, den Ehegatten bei einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht zu belassen1. Der Gesetzgeber lehnte dies diskussionslos ab, weil er befürchtete, dass sich zu häufig Konflikte in Bezug auf die Betreuung der Kinder und den persönlichen Verkehr ergeben könnten. 1983 erklärte sich der Bundesrat in seiner Antwort auf das Postulat Mascarin (83.346) bereit, die Frage des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern nach einer Scheidung zu prüfen. Seit 1988 sprachen auch vereinzelte erstinstanzliche Gerichte das Sorgerecht beiden geschiedenen Elternteilen gemeinsam zu. Das Bundesgericht stellte aber klar, dass das Schweizer Recht kein gemeinsames Sorgerecht vorsieht und es nicht Sache des Gerichts, sondern des Gesetzgebers sei, das gemeinsame Sorgerecht einzuführen.

Seit 2000: Gemeinsames Sorgerecht auf gemeinsamen Antrag

Die Frage des gemeinsamen Sorgerechts nach einer Scheidung stellte sich erneut bei der Revision des Scheidungs- und Kindesrechts2, die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist. Im Vernehmlassungsverfahren wurde der Vorschlag für die Einführung des gemeinsamen Sorgerechts mehrheitlich befürwortet. Trotzdem wollte der Gesetzgeber das gemeinsame Sorgerecht nicht zum Regelfall erklären, weil er der Meinung war, dieses entspreche nicht der schweizerischen Realität. Nur unter bestimmten Voraussetzungen sollten die Eltern die Möglichkeit erhalten, die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben. Die gleiche Möglichkeit räumte der Gesetzgeber auch jenen Eltern ein, die nicht miteinander verheiratet sind. Tatsächlich wäre es widersprüchlich gewesen, dieses Recht unverheirateten Eltern zu verweigern, das gleiche Recht aber geschiedenen Eltern einzuräumen. Nach Auffassung des Gesetzgebers durfte der Entscheid der Eltern, nicht zu heiraten, keine negativen Auswirkungen auf das Kind haben.

Seit 2004: Zahlreiche Begehren, das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall vor-

zusehen

Die Frage der Einführung des gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall hat seit 2004 an Aktualität gewonnen, wie verschiedene parlamentarische Vorstösse, diverse Studien und die Bemühungen verschiedener Organisationen betroffener Väter zeigen. Gestützt darauf wurde der vorliegende Vorentwurf für eine Revision des Zivilgesetzbuches (VE-ZGB) ausgearbeitet.

1 AB 1975 N 1777.

2 Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung), BBl 1996 I 1 ff.