Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten

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oder Kosten für die Teilnahme an einem Ferienlager), bleibt immer noch die Möglichkeit, diese dem besuchsberechtigten Elternteil zu belasten.

Anhörung des Kindes

Nach geltendem Recht sind Kinder bei einer Scheidung in geeigneter Weise vom Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, sofern nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 144 Abs. 2 ZGB). Folgt man der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, kann ein Kind im Prinzip ab einem Alter von sieben Jahren angehört werden (BGE 131 III 553).

In der Praxis wird Artikel 144 Absatz 2 ZGB sehr unterschiedlich gehandhabt, manchmal lassen sich sogar Unterschiede innerhalb des gleichen Gerichts ausmachen. Häufig gehen die Gerichte davon aus, dass die Pflicht zur Anhörung nur in problematischen Fällen besteht. Sind sich die Eltern einig, haben die Gerichte deshalb eine gewisse Tendenz, auf eine Anhörung zu verzichten oder Kinder, wenn sie ein gewisses Alter erreicht haben, zu fragen, ob sie angehört werden möchten. 80 bis 90 % der Kinder verzichten in der Folge auf eine Anhörung.

Trotzdem wird der Grundsatz der Anhörung von keiner Seite in Frage gestellt. Gemäss den Ergebnissen der Umfrage zum Scheidungsrecht beurteilt eine deutliche Mehrheit der Praktiker das geltende Recht als weitgehend befriedigend (vgl. Ziff. 1.3.3)29. Im Übrigen ergaben sich bei dieser Umfrage keine Hinweise auf Probleme, die vom Gesetzgeber zu lösen wären. Eine Revision der Bestimmung über die Anhörung der Kinder drängt sich zur Zeit nicht auf.

Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass die Regelung über die Kindesanhörung, die sich heute im ZGB befindet, in die künftige Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) transferiert wird30.

Familiengerichte

Ein Familiengericht31 beurteilt in der Regel Sachverhalte aus dem Ehe-, dem Scheidungs- und dem Kindesrecht. Seine Zuständigkeit kann sich aber auch auf Fragen des Kindes- und Erwachsenenschutzes erstrecken. Ein Familiengericht bietet insbesondere den Vorteil, dass das Gericht neben juristischer und praktischer Erfahrung auch über psychosoziale Kompetenzen verfügt. Seine Entscheide werden daher besser akzeptiert, und entsprechend effizienter kann ein solches Gericht arbeiten.

Nach Artikel 122 Absatz 2 BV fällt die Organisation der Gerichte in die Zuständigkeit der Kantone. Dieses Prinzip wird in Artikel 3 ZPO (Schweizerische Zivilprozessordnung; Fassung vom 19. Dezember 2008) wiederholt. Allerdings kann der Bundesgesetzgeber auch Ausnahmen vorsehen. Was das Familiengericht

29 Bericht über die Umfrage zum Scheidungsrecht bei Richter/innen und Anwält/innen sowie Mediatoren/Mediatorinnen, Bundesamt für Justiz, Mai 2005.

30 Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, Ziff. 5.21. Mit der Kindesanhörung verbinden sich ähnliche Probleme wie mit der Verfahrensvertretung; vgl. dazu: Michelle Cottier, Verfahrensvertretung des Kindes im Familienrecht der Schweiz: aktuelle Rechtslage und Reformbedarf, in: Anwalt des Kindes (Hrsg. Stefan Blum/Michelle Cottier/Daniela Migliazza), Schriften zum Familienrecht/Collection de droit de la famille, FAMPRA.ch, Bd. 9, Bern 2008, S. 125 ff.

31 Weiterführend: Auf dem Weg zum Familiengericht (Hrsg. Rolf Vetterli), Schweizerische Schriftenreihe zum Familienrecht FAMPRA.ch, Bd. 4, Bern 2004.