Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten
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zuständig. Die Anhörung des Kindes richtet sich nach Artikel 314a ZGB (Neues Erwachsenensschutzrecht) und nach Artikel 298 ZPO.
Art. 298f (neu) Tod eines Elternteils
Die Bestimmung regelt neu die elterliche Sorge nach dem Tod eines Elternteils, unabhängig davon, ob es sich um verheiratete, geschiedene oder unverheiratete Eltern handelt. Materiell entspricht die Regelung den Artikeln 297 Absatz 3, 298 Absatz 2 und 134 Absatz 3 ZGB.
Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, übt der überlebende Elternteil inskünftig die elterliche Sorge von Gesetzes wegen allein aus (Abs. 1).
Stirbt ein Elternteil mit alleiniger elterlicher Sorge, geht diese nicht automatisch auf den andern über. Vielmehr muss die Kindesschutzbehörde darüber entscheiden, ob die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil übertragen wird oder ob dem Kind ein Vormund bestellt werden muss. Der Entscheid hängt davon ab, was das Kindeswohl gebietet (Abs. 2). Dass einem Elternteil das Sorgerecht bisher nicht zustand, darf nicht a priori negativ bewertet werden. Das Sorgerecht konnte ihm beispielsweise auch auf gemeinsamen Antrag entzogen worden sein.
Art. 298g (neu) Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Die Bestimmung regelt die Entscheidzuständigkeit jenes Elternteils, der das Kind in seiner faktischen Obhut hat, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben, ohne einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Sie gilt unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet, geschieden oder unverheiratet sind.
Ziel der Bestimmung ist es, mögliche Konflikte unter den Eltern in Bezug auf Entscheide, die das Kind betreffen und die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts unnötig belasten können, zu vermeiden. Deshalb soll der Elternteil, der das Kind in seiner faktischen Obhut hat, die alltäglichen Angelegenheiten, d.h. solche, die für die Entwicklung des Kindes normalerweise ohne grössere Bedeutung sind, selber regeln können (bsp. Ernährung, Bekleidung, Wahl der TV-Programme). Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, die dringlich sind (notfallmässige Hospitalisation usw.). Lebt das Kind fünf Tage bei der Mutter und zwei Tage beim Vater, haben beide das Recht, die alltäglichen Angelegenheiten in dieser Zeit selbständig zu regeln. Umgekehrt müssen alle anderen Entscheide, die das Kind betreffen, wie die Wahl der Schule, eines Sports oder einer Religion gemeinsam gefällt werden. Im Übrigen dürfen gutgläubige Dritte davon ausgehen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt (Art. 304 Abs. 2 ZGB).
Gelingt es den Eltern nicht, sich zu verständigen, können sie sich an die Kindesschutzbehörde wenden. Diese kann Empfehlungen abgeben oder sogar Weisungen erteilen wie beispielsweise jene, das Kind ärztlich abklären zu lassen. Diese Weisungen können nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches (StGB) sogar mit einer Strafandrohung versehen werden. Treten wiederholt gravierende Probleme auf, die dem Wohl des Kindes schaden, kann die elterliche Sorge schliesslich nach Artikel 134 VE-ZGB neu geregelt werden.