Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten

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Kindes zu reduzieren, so dass er in dieser Zeit das Kind auch tatsächlich persönlich betreuen kann42.

2 Erläuterungen zum Vorentwurf

2.1 Änderungen des Zivilgesetzbuchs

Art. 133 Gemeinsame elterliche Sorge

Absatz 1 verankert den Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einer Scheidung. Künftig üben die Eltern ihr Sorgerecht auch nach einer Scheidung gemeinsam und gleichberechtigt aus, so wie sie dies bereits während der Ehe taten. Sie bestimmen damit über die Pflege und Erziehung des Kindes und treffen die diesbezüglich nötigen Entscheidungen gemeinsam. Das gemeinsame Sorgerecht besteht dabei von Gesetzes wegen, d.h. die Regel findet bei einer Scheidung automatisch Anwendung. Weder ist dafür ein gemeinsamer Antrag der Eltern noch ein diesbezüglicher richterlicher Entscheid nötig.

Das gemeinsame Sorgerecht umfasst das gemeinsame Obhutsrecht. Deshalb haben beide Elternteile das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes sowie dessen Betreuung zu bestimmen. Tatsächlich ausgeübt wird das Obhutsrecht von jenem Elternteil, bei dem das Kind lebt (faktische Obhut). Auch darüber befinden die Eltern gemeinsam. Die Entscheidzuständigkeit des Elternteils, der die faktische Obhut ausübt, ist in Artikel 298g VE-ZGB geregelt.

Fragen der Betreuung und der Unterhaltsbeiträge sind für das Kind zentral. Gleichzeitig können gerade sie zur Quelle von Konflikten werden. Um zu verhindern, dass dadurch die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts später gelähmt wird, müssen die Eltern diese Fragen möglichst unter sich regeln und dem Scheidungsgericht ihre diesbezüglichen Anträge unterbreiten (Abs. 2). Eine einvernehmliche Regelung ist der Schlüssel für den praktischen Erfolg des gemeinsamen Sorgerechts, auch wenn es sich dabei nicht um eine Bedingung für die Weitergeltung des gemeinsamen Sorgerechts handelt; ein gemeinsamer Antrag ist nur für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nötig (Art. 111 ZGB). Stellen die Eltern unterschiedliche Anträge, kann das Gericht sie zu einem Mediationsversuch auffordern (Art. 297 Abs. 2 ZPO). Gelingt auch jetzt keine Verständigung, wird sich das Gericht fragen müssen, ob die Eltern in der Lage sind, das Sorgerecht trotzdem gemeinsam auszuüben. Widrigenfalls kann es das Sorgerecht von Amtes wegen einem Elternteil entziehen, um es gestützt auf Artikel 133a VE-ZGB dem andern zu überlassen.

42 Alle Probleme sind damit allerdings nicht gelöst. So fehlen in vielen Fällen die finanziellen Mittel, um dem Kind oder dem betreuenden Elternteil einen genügenden Unterhalt auszurichten (vgl. Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten, Revisionsbedarf im Scheidungsrecht, März 2008). Davon betroffen sind sowohl geschiedene Ehegatten wie auch getrennt lebende Konkubinatspaare. Gestützt auf das Postulat 06.3003 "Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso" der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 13. Januar 2006 prüft der Bundesrat zur Zeit Vorschläge zur Harmonisierung der Gesetzgebung betreffend Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso.