Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten

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Erwachsenen39 sieht eine freiwillige Mediation vor, wenn der Fall in einer ersten Phase vor der Zentralbehörde hängig ist (Art. 4 Abs. 2). Demgegenüber leitet das Gericht, das sich später mit dem Fall befasst, eine Mediation ein (Art. 8 Abs. 1). Diese Ausnahme vom Grundsatz der Freiwilligkeit ist deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei der internationalen Kindesentführung um einen Sonderfall handelt; das damit verbundene Verfahren ist belastend. Es ist möglicherweise langwierig, teuer und deshalb schwierig, weil die Parteien geografisch weit auseinander leben. In diesen Fällen ist es daher besonders wichtig, schnell eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Kinderunterhalt

Ein geschiedener Ehegatte hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB). Der Anspruch selber sowie seine Höhe und Dauer hängen dabei von verschiedenen Faktoren ab, so unter anderem auch vom Umfang und der Dauer der von einem Ehegatten zu leistenden Kinderbetreuung (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB). Im Unterschied dazu ist für einen nicht verheirateten Elternteil im Fall einer Trennung kein entsprechender Unterhaltsbeitrag vorgesehen. Einige Autoren40 haben darauf hingewiesen, dass damit Kinder verheirateter Eltern und solche von Eltern, die im Konkubinat leben, unterschiedlich behandelt würden, weil nur die ersteren von einem gesicherten Unterhalt des betreuenden Elternteils profitieren könnten. So könne ein geschiedener Elternteil seinen Beschäftigungsgrad reduzieren, was einem Konkubinatspartner verwehrt sei, da er für seinen eigenen Unterhalt vollumfänglich aufzukommen habe. Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, wird vorgeschlagen, dass der Elternteil ohne Betreuungsaufwand dem anderen während mindestens der ersten drei Jahre einen vom Zivilstand unabhängigen Unterhaltsbeitrag schuldet41.

Ein solcher Vorschlag sprengt den Rahmen dieser Vorlage. Zwar ist zuzugeben, dass diese Lösung aufs Kindeswohl zielt. Trotzdem geht es aber primär um einen Unterhaltsanspruch des Konkubinatspartners. Diese Vorlage soll nicht zum Anlass für einen solchen punktuellen Ausbau der Rechte des Konkubinatspartners genommen werden. Auch die parlamentarischen Vorstösse und die weiteren Studien, die am Ausgangspunkt dieser Vorlage stehen, haben den unterschiedlichen Unterhalt geschiedener Eltern und früherer Konkubinatspaare nicht thematisiert. Es soll deshalb dabei bleiben, dass sich der Unterhalt von Konkubinatspaaren hauptsächlich nach ihren jeweiligen Abmachungen richtet. Sie haben es in der Hand, einen Unterhaltsanspruch wie den erwähnten vertraglich zu vereinbaren. Im Übrigen kann das praktisch gleiche Ergebnis auch durch einen entsprechend höheren Kinderunterhalt realisiert werden. Dieser soll es dem andern Ehegatten erlauben, seinen Beschäftigungsgrad zumindest während der ersten Lebensjahre des

39 BBl 2008 33 (Referendumsvorlage).

40 Vgl. insbesondere Alexandra Rumo-Juno, Betreuungsunterhalt bei getrennt lebenden nicht verheirateten Eltern - ein Denkanstoss, recht 2008, S. 27 ff.

41 Alexandra Rumo-Jungo, op.cit.