Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten

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Art. 297 Abs. 3 Verheiratete Eltern

Der geltende Artikel 297 Absatz 3 erfährt zwei Änderungen. Einerseits wird die Zuweisung der elterlichen Sorge beim Tod eines Ehegatten (vgl. 1. Satz) neu in Artikel 298f VE-ZGB geregelt. Andererseits wurde der Hinweis auf das Gericht (vgl. 2. Satz) gestrichen, weil es nicht mehr an ihm liegt, das Sorgerecht einem Elternteil zuzuweisen; vielmehr steht die elterliche Sorge von Gesetzes wegen Vater und Mutter zu.

Art. 298 Unverheiratete Eltern. Anerkennung. Im Allgemeinen

Als sich der Gesetzgeber 1998 für die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts geschiedener Eltern aussprach (Art. 133 Abs. 3 ZGB), war er der Meinung, dass es keine Gründe gibt, dieses Recht nicht miteinander verheirateten Eltern vorzuenthalten45. Nicht zu heiraten, genügte dem Gesetzgeber also nicht als Argument, den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zu verweigern46. Daran will der vorliegende Vorschlag zum gemeinsamen Sorgerecht unverheirateter Eltern nichts ändern.

Anders als das geltende Recht realisiert der VE-ZGB aber nicht eine Gleichstellung unverheirateter Eltern (Art. 298a Abs. 1 ZGB) mit geschiedenen Eltern (Art. 133 Abs. 3 ZGB), sondern mit verheirateten Eltern. Die meisten nicht miteinander verheirateten Eltern führen einen gemeinsamen Haushalt. Mit dem Konkubinat haben sie sich für eine Form des Zusammenlebens als Paar und Familie entschieden, die immer häufiger anstelle der Ehe vorkommt. Die Situation ist für sie praktisch die gleiche wie für verheiratete Eltern. Darüber hinaus erfolgt die Anerkennung des Kindes durch den Vater freiwillig. Unterstützt wird die im VE-ZGB vorgeschlagene Lösung auch von der Zahl der Anerkennungen, die zwischen 2000 und 2007 von 7 930 auf 12 306 angestiegen ist. Die Anerkennung erfolgt in der überwiegenden Anzahl der Fälle bereits vor der Geburt (54 % im Jahr 2007) bzw. bevor das Kind ein Jahr alt ist (38 %). Dies zeigt auch, dass die Väter ihrer Verantwortung ihren Kindern gegenüber zunehmend nachkommen. Es ist deshalb nicht länger gerechtfertigt, Konkubinatspaare allein deshalb unterschiedlich zu behandeln, weil sie nicht miteinander verheiratet sind.

Absatz 1 führt den Grundsatz auf. Danach steht das Sorgerecht von Gesetzes wegen der Mutter und dem Vater, der das Kind anerkannt hat (Art. 260 Abs. 1 ZGB), gemeinsam zu. Dies bedeutet, dass das Sorgerecht der Anerkennung ohne weiteres Dazutun folgt. Die Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts hängt also nicht mehr länger von einem entsprechenden Antrag der Eltern oder einem gerichtlichen Entscheid ab. Was die Anerkennung betrifft, erfolgt sie durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten, durch letztwillige Verfügung oder, wenn bereits eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht (Art. 260 Abs. 3 ZGB). Die

45 Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung), BBl 1996 I 1 ff., Ziff. 244.41.

46 Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung), BBl 1996 I 1 ff., Ziff. 244.41.