Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten

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Das Scheidungsgericht kann einem Elternteil aber von Amtes wegen oder auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge entziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass das gemeinsame Sorgerecht nicht dem Kindeswohl entspricht. Es kann das Sorgerecht auch einem Elternteil allein übertragen, wenn ein entsprechender gemeinsamer Antrag vorliegt. Auch dieser Entscheid muss vom Kindeswohl getragen sein.

Nicht miteinander verheiratete Eltern: Gemeinsames Sorgerecht von Gesetzes wegen im Fall einer Anerkennung; alleiniges Sorgerecht der Mutter im Fall eines Vaterschaftsurteils

Für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, sieht der VE-ZGB unterschiedliche Lösungen vor, je nachdem, ob das Kindesverhältnis zum Vater auf Anerkennung oder einem Vaterschaftsurteil beruht.

Bei einer Anerkennung steht die elterliche Sorge von Gesetzes wegen Vater und Mutter gemeinsam zu. Die Eltern sind dabei nicht gehalten, eine Konvention in Bezug auf ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten abzuschliessen. Sie verständigen sich unter sich. Gelingt ihnen dies nicht, können sie sich an die Kindesschutzbehörde wenden. Die Frage, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl dient, wird nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur dann, wenn ein Elternteil verlangt, dass ihm das Sorgerecht allein zugewiesen wird. Die Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein ist möglich, wenn ein gemeinsamer Antrag vorliegt oder wenn ein Elternteil dies verlangt. Der Entscheid des Gerichts hat das Kindeswohl zu gewährleisten. Fehlt es an einer Anerkennung, steht die elterliche Sorge von Gesetzes wegen der Mutter allein zu.

Geht das Kindesverhältnis auf eine Vaterschaftsklage zurück, verbleibt die elterliche Sorge von Gesetzes wegen ebenfalls allein bei der Mutter. Der Vater kann aber beim Gericht das Sorgerecht zusammen mit der Mutter beantragen, sofern dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.

1.6 Gründe für die vorgeschlagene Lösung 19

Förderung des Kindeswohls durch gemeinsame Elternschaft; Gleichstellung von Vater und Mutter

Mit der Zuweisung der elterlichen Sorge an nur einen Elternteil wird dem andern ohne weitere Begründung das Sorgerecht entzogen. Im Gegensatz dazu setzt das gemeinsame Sorgerecht die gemeinsame Verantwortung des Elternpaars trotz Scheidung fort und verwirklicht so die Gleichstellung von Vater und Mutter. Die Bedeutung beider Elternteile wird damit anerkannt. Beide sind in gleicher Weise für die Erziehung des Kindes verantwortlich. Mit dem gemeinsamen Sorgerecht kann verhindert werden, dass es zu einem Bruch zwischen dem Kind und einem Elternteil kommt, wie dies bei alleinigem Sorgerecht häufig der Fall ist. Weil das alleinige

19 Was das gemeinsame Sorgerecht betrifft, so wird heute hauptsächlich auf eine Studie Bezug genommen: Jene für Deutschland durchgeführte von Professor Roland Proksch, Rechtstatsächliche Untersuchung zur Reform des Kindschaftsrechts, Bundesanzeiger (Hrsg.), Köln 2002. Die Argumente von Proksch finden sich auch in der Begründung des Postulats Wehrli wieder.