Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten

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Art. 133a (neu) Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil

Mit dem von Gesetzes wegen bestehenden gemeinsamen Sorgerecht geschiedener Eltern geht der VE-ZGB davon aus, dass diese Lösung im Wohl des Kindes liegt und dass die Eltern zur gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts grundsätzlich befähigt sind. Es gibt unzweifelhaft auch Fälle, wo dies nicht zutrifft, wobei dafür subjektive oder objektive Gründe verantwortlich sein können. So mangelt es beispielsweise einem Elternteil erklärtermassen am Willen oder an der Fähigkeit zur Zusammenarbeit, oder er verweigert sich einem Dialog. Das fehlende Interesse am Kind kann auch darauf zurückzuführen sein, dass ein Elternteil krank ist, weit entfernt lebt oder dass das Kind unter der Gewalt leidet, die gegenüber dem andern Elternteil ausgeübt wird. In diesen Fällen wäre eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts sehr schwierig, wenn nicht sogar unmöglich. Um Lösungen zu finden, müsste man systematisch an die Kindesschutzbehörde gelangen. Unter dieser Situation würde unzweifelhaft das Kind am meisten leiden. Absatz 1 gibt dem Gericht deshalb die Möglichkeit, dem Vater oder der Mutter das Sorgerecht von Amtes wegen oder auf Antrag des anderen Elternteils zu entziehen, wenn ein Elternteil nicht in der Lage ist, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid nicht nur auf das Verhalten während der Scheidung, sondern berücksichtigt auch, was während der Ehe bzw. während der Zeit einer allfälligen Trennung passiert ist.

Nach Absatz 2 kann das Gericht das gemeinsame Sorgerecht einem Ehegatten auch gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern entziehen. Beide Elternteile sind sich in diesem Fall einig, dass die elterliche Sorge am besten von einem Elternteil allein ausgeübt wird. Das Prinzip des gemeinsamen Sorgerechts darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Deshalb muss auch diese Entscheidung vom Kindeswohl getragen sein.

Absatz 3 handelt von den mit dem Entzug des gemeinsamen Sorgerechts verbundenen Konsequenzen. Das Gericht regelt den persönlichen Verkehr des Kindes zum Elternteil ohne Sorgerecht (Besuchsrecht, telefonische Kontakte, Briefverkehr, elektronische Post, SMS und Fax) und den Beitrag zum Unterhalt. Einschlägig dafür sind die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 270 ff. ZGB). Das Kind wird angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 144 Abs. 2 ZGB und Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention43). Der Elternteil, der das Sorgerecht verliert, hat einen Anspruch auf Information und Benachrichtigung über besondere Ereignisse im Leben des Kindes, und er muss vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden (Art. 275a ZGB).

Wie im geltenden Recht kann der Unterhaltsbeitrag auch über die Mündigkeit hinaus festgesetzt werden (Abs. 4).

Art. 134 Veränderung der Verhältnisse. Elterliche Sorge

Die Bestimmung sieht eine Neuregelung der elterlichen Sorge nach der Scheidung für den Fall wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse vor. Gemeint ist damit eine Entwicklung, welche die Grundlage für den Entscheid, das Sorgerecht beiden Elternteilen zu belassen oder dieses einem Elternteil allein zuzuweisen, in Frage

43 SR 0.107.