Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten
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Art. 309 Feststellung der Vaterschaft
Der heutige Artikel 309 will sicherstellen, dass dem Kind unverheirateter Eltern der nötige juristische Schutz zuteil wird52. Mit Blick auf geänderte Anschauungen und das Anliegen dieser Revision hat diese Bestimmung in der bisherigen Form keine Berechtigung mehr. Festzuhalten ist bloss noch an der Möglichkeit der schwangeren, unverheirateten Frau, die Kindesschutzbehörde zu ersuchen, dem Kind einen Beistand zu bestellen, der für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater sorgt, und ihr anderweitig zu helfen. Die heutigen Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
2.2 Übergangsrecht
Nach Artikel 12 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch (SchlT ZGB) findet auf die Wirkungen des Kindesverhältnisses (elterliche Sorge, persönlicher Verkehr, Unterhaltspflicht) ohne Einschränkung neues Recht Anwendung, wenn das Kindesverhältnis nach Inkrafttreten des neuen Rechts begründet worden ist.
Wie bereits im Zusammenhang mit dem neuen Scheidungsrecht ausgeführt worden ist53, darf das Inkrafttreten des neuen Rechts als wesentliche Veränderung der Verhältnisse angesehen werden, die nach Artikel 2, 3 und 7a Absatz 3, zweiter Satzteil, SchlT ZGB zur Anwendung des neuen Rechts führt. Deshalb können die Eltern bei der zuständigen Instanz (Art. 134b und 298e VE-ZGB) nach Inkrafttreten des neuen Rechts ein Gesuch stellen mit dem Ziel, das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen. Eine Frist für dieses Gesuch ist nicht vorgesehen.
2.3 Schweizerisches Strafgesetzbuch
Art. 220 Entziehen von Minderjährigen, Verweigerung des Besuchsrechts
Der heutige Artikel 220 StGB54 erlaubt es nicht, jene Person zu bestrafen, die als Inhaberin der elterlichen oder vormundschaftlichen Sorge das Besuchsrecht eines andern missachtet. Entsprechend macht sich zwar strafbar, wer das Kind am Ende der Besuchszeit nicht zurückgibt, während jener Elternteil, der sich dem Besuchsrecht verweigert, straflos bleibt. Diese Situation wird wegen der damit verbundenen nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zu Recht kritisiert. Der VE-StGB schafft hier Abhilfe, indem neu auch jene Person bestraft wird, die sich weigert, das Kind der besuchsberechtigten Person zu übergeben. Das Delikt wird auf Antrag verfolgt. Zum Antrag berechtigt ist, wer einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind hat, d.h. jener Elternteil, dem die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht (Art. 273 ZGB), sowie Dritte, die das Recht zum persönlichen Verkehr mit dem Kind haben (Art. 274a ZGB). Die vorgesehene Strafe lautet auf Freiheitsstrafe bis
52 BBl 1974 II 1 ff., Ziff. 323.42.
53 BBl 1996 I 1 ff. , Ziff. 253.1.
54 Artikel 220 StGB wird im Zusammenhang mit der Revision des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) neu gefasst, damit auch die Kindesschutzbehörde, welche den Eltern die Obhut entzogen hat, bei einer widerrechtlichen Wegnahme des Kindes von einem Pflegeplazt einen Strafantrag stellen kann. Im bundesrätlichen Entwurf war diese Neufassung noch nicht vorgesehen. Der vorliegende Text trägt ihr Rechnung.