Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten

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Anerkennung ist ein Gestaltungsakt, der nicht widerrufen werden kann und sofort Wirkungen entfaltet47.

In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht macht der VE-ZGB das gemeinsame Sorgerecht nicht davon abhängig, dass die Eltern tatsächlich zusammenleben. Eine solche Voraussetzung wäre diskriminierend mit Blick auf verheiratete und geschiedene Eltern. Sie würde auch keineswegs eine bessere Betreuung des Kindes garantieren. Wichtig ist das Engagement der Eltern in Sachen Erziehung des Kindes und nicht die geografische Distanz.

Nicht vorgesehen ist, dass eine Behörde die Opportunität eines gemeinsamen Sorgerechts überprüft. Auch diesbezüglich besteht kein Grund, danach zu unterscheiden, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind oder im Konkubinat leben. Sofern es zum Wohl des Kindes nötig ist, kann ein Elternteil aber dem Gericht beantragen, dem andern Elternteil die elterliche Sorge zu entziehen (Art. 298b Abs. 2).

Wird das Konkubinat aufgelöst, verändert sich nichts an der Sorgerechtsregelung, da diese nicht vom Zusammenleben der Eltern abhängt. Das gemeinsame Sorgerecht besteht also fort. Ein Elternteil kann in diesem Fall aber die Zuweisung des alleinigen Sorgerechts verlangen (Art. 298b Abs. 2), beispielsweise bei anhaltenden, dem Wohl des Kindes abträglichen Differenzen unter den Eltern im Anschluss an die Trennung. Die Trennung kann in diesem Sinn eine Veränderung der Verhältnisse bedeuten, mit der Folge, dass das alleinige Sorgerecht eines Elternteils an die Stelle des gemeinsamen Sorgerechts tritt.

Stirbt ein Elternteil, steht das Sorgerecht dem anderen, überlebenden Elternteil zu (Art. 298f VE-ZGB).

Fehlt es an einer Anerkennung des Kindes, steht die elterliche Sorge von Gesetzes wegen allein der Mutter zu (Abs. 2). Keine elterliche Sorge steht ihr nach Artikel 296 Absatz 2 ZGB zu, wenn sie unmündig oder entmündigt ist. Diese Bestimmung wird im Rahmen des neuen Erwachsenenschutzrechts redaktionell überarbeitet48.

Art. 298a Betreuung und Unterhalt

Die meisten nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes, das der Vater anerkannt hat, leben im Konkubinat. Sie kommen ihren Pflichten und Rechten in Bezug auf das Kind in gleicher Art und Weise nach wie verheiratete Eltern. Wie diese verständigen sie sich - meist stillschweigend - über die Art und Weise der Betreuung und ihren Beitrag zum Unterhalt des Kindes. Ihre diesbezüglichen Abmachungen brauchen sie keiner Behörde zu unterbreiten. Allerdings wird das Kind durch eine solche Unterhaltsvereinbarung nur dann gebunden, wenn die Kindesschutzbehörde sie genehmigt hat (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Ein Elternteil kann im Übrigen verschiedene Gründe haben, die Frage des Unterhalts in einer Konvention regeln zu wollen, namentlich weil er in diesem Fall über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 11.

47 Cyril Hegnauer, Droit suisse de la filiation et de la famille (art. 328-359 CCS), 4. Aufl. Bern 1998, N. 7.12.

48 Die Bestimmung lautet nach dem Entwurf vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; BBl 2006 7139 7174) neu: "Eltern, die minderjährig sind oder unter umfassender Beistandschaft stehen, haben keine elterliche Sorge."