Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten
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April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs49 verfügt, falls der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt.
Falls es den Eltern nicht gelingt, sich in Bezug auf die Betreuung des Kindes und den Unterhalt zu verständigen, können sie sich an die Kindesschutzbehörde wenden, die Empfehlungen machen kann (Abs. 2).
Art. 298b (neu) Zuweisung an einen Elternteil
Das gemeinsame Sorgerecht baut auf der Annahme auf, dass diese Lösung im Regelfall dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht. Es können aber auf Seiten der Eltern objektive Gründe (zum Beispiel die geografische Entfernung) oder subjektive Gründe (zum Beispiel eine Krankheit oder eine schwerwiegende Unverträglichkeit) vorhanden sein, die diese Lösung als wenig praktikabel erscheinen lassen oder ihr sogar im Wege stehen. An ihr trotzdem festzuhalten, wäre dem Wohl des Kindes abträglich. Deshalb kann es in seinem Interesse geboten sein, vom gemeinsamen Sorgerecht Abstand zu nehmen und die elterliche Sorge ausschliesslich einem Elternteil zuzuweisen.
Vom gemeinsamen Sorgerecht kann auf gemeinsamen Antrag der Eltern hin Abstand genommen werden (Abs. 1). In diesem Fall verständigen sich die Eltern darauf, dass die elterliche Sorge besser von einem Elternteil allein ausgeübt wird. Dabei soll aber die Regel der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht leichthin umgangen werden können. Die Entscheidung der Eltern muss deshalb Ausdruck des Kindeswohls und nicht ihrer eigenen Interessen sein. Im Übrigen ist der Antrag an die Kindesschutzbehörde zu richten.
Der Antrag auf Entzug des gemeinsamen Sorgerechts kann auch von einem Elternteil allein stammen (Abs. 2). Er kann dabei sowohl objektive wie subjektive Gründe anführen. Für den Entscheid, das Sorgerecht nur der Mutter oder nur dem Vater zu überlassen, dürfen aber wiederum nur Überlegungen des Kindeswohls eine Rolle spielen.
Das Begehren, das Sorgerecht gemäss den Absätzen 1 und 2 einem Elternteil allein zuzusprechen, unterliegt keiner zeitlichen Befristung.
Wird einem Elternteil das Sorgerecht entzogen, hat er Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, und er muss weiterhin für dessen Unterhalt aufkommen (Abs. 3). Der Elternteil ohne Sorgerecht hat ferner einen Anspruch auf Information und Auskunft in Bezug auf besondere Ereignisse im Leben des Kindes. Daneben ist er vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, anzuhören (Art. 275a CC) 50.
Die Zuweisung der elterlichen Sorge, falls ein Elternteil stirbt, ist in Artikel 298f VE-ZGB geregelt.
Art. 298c (neu) Vaterschaftsklage. Im Allgemeinen
Erfolgt die Feststellung des Kindesverhältnisses im Rahmen eines Vaterschaftsurteils, verbleibt die elterliche Sorge von Gesetzes wegen allein bei der Mutter.
49 SR 281.1.
50 Weiterführende Informationen finden sich unter den Bemerkungen zu Artikel 133a Absatz
1 des Vorentwurfs.