Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten
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alleinigen Sorgerechts kommt, namentlich im Zusammenhang mit dem späteren Wegzug oder der Wiederverheiratung eines Elternteils28.
1.8 Andere Anliegen im Zusammenhang mit Kindern
Bei der Ausarbeitung des VE-ZGB ist der gesetzgeberische Handlungsbedarf bei weiteren Fragen, die das Kind betreffen, geprüft worden.
Besuchsrecht
Nach geltendem Recht haben der Elternteil ohne Sorgerecht und das Kind einen wechselseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Wird dieses Recht vom Vater oder der Mutter pflichtwidrig ausgeübt, kann es ihm oder ihr auch verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).
In der Praxis geschieht es relativ oft, dass die obhutsberechtigte Person die Ausübung des Besuchsrechts verhindert oder erschwert, ungeachtet davon, dass das Besuchsrecht in einem Gerichtsurteil festgehalten wird. Der Elternteil, der so handelt, riskiert dabei praktisch keine Sanktionen, während jener Elternteil, der das Kind dem obhutsberechtigten Elternteil nicht zurückbringt, strafrechtlich belangt werden kann (Art. 220 StGB). Hier besteht eine offensichtliche Ungleichbehandlung. Um sie zu beseitigen, sieht der Vorentwurf für eine Revision des Strafgesetzbuches (VE-StGB) eine Ergänzung von Artikel 220 vor, so dass auch jener Elternteil bestraft werden kann, der sich weigert, das Kind der besuchsberechtigten Person anzuvertrauen (vgl. Ziff. 2.3.1).
Weitere Massnahmen drängen sich nicht auf. So gibt bereits das geltende Recht der Vormundschaftsbehörde die Mittel in die Hand, um die Ausübung des Besuchsrechts durchzusetzen (Art. 273 und 274 ZGB). Sie kann namentlich beim Elternteil, der das Besuchsrecht verweigert, intervenieren, um ihn davon zu überzeugen, seinen Pflichten nachzukommen. Auf den in den letzten Jahren in diesem Zusammenhang häufig gehörten Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes kann sie mit der Suspendierung des Besuchsrechts bzw. mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts reagieren, bis die Vorwürfe geklärt sind.
Nicht weiter verfolgt wird die Lösung, den obhutsberechtigten Elternteil mit der Reduktion oder dem Streichen des Unterhaltsanspruchs zu bestrafen, wenn er sich nicht ans Besuchsrecht hält, denn diese Lösung schadete vor allem dem Wohl des Kindes.
Im Übrigen trifft man in der Praxis auch immer wieder auf den Fall, dass der zum Besuch berechtigte Elternteil sein Recht nicht ausübt. Aus verschiedenen Gründen wird darauf verzichtet, dieses Verhalten anlässlich dieser Revision unter Strafe zu stellen. Das Strafrecht soll nur als ultima ratio zum Zuge kommen. In erster Linie ist es Aufgabe der Vormundschaftsbehörde, eine Lösung auf der Grundlage von Artikel 273 ZGB zu finden. Ferner ist zu befürchten, dass ein mittels Strafandrohung durchgesetztes Besuchsrecht kaum im Kindeswohl läge. Das Gleiche gilt für das Drohen mit höheren Unterhaltsbeiträgen. Hat das Nichtwahrnehmen des Besuchsrechts zusätzliche Auslagen zur Folge (beispielsweise Betreuungskosten
28 AB 2005 N 1497.