Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten

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betrifft, hat er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Entsprechend sind die Kantone frei, ob sie ein Familiengericht schaffen wollen oder nicht32.

Mediation

Die Mediation ist ein Verfahren, das darauf zielt, einen Konflikt aussergerichtlich zu lösen. Der Mediator oder die Mediatorin ist eine neutrale und unabhängige Drittperson. Sie verfügt über keine Entscheidbefugnis.

Die Mediation wird in der ZPO33 nur knapp geregelt. Eine besondere Bedeutung wird ihr aber im Zusammenhang mit eherechtlichen Verfahren unter Beteiligung von Kindern zugestanden34. So ist explizit vorgesehen, dass das Gericht die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern kann, soweit Anordnungen über ein Kind zu treffen sind (Art. 297 Abs. 2 ZPO). Die Mediation kann unentgeltlich sein (Art. 218 Abs. 2 ZPO).

Die Mediation war im Übrigen bei der Vorbereitung der ZPO Gegenstand intensiver Diskussionen, namentlich in Bezug auf die Frage, ob sie allenfalls verbindlich sein sollte. Der politische Wille ging schliesslich aber klar in Richtung Freiwilligkeit35. Da die Sache in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fällt, können die Kantone eine Mediation nicht für zwingend erklären36.

Der neue Artikel 314 Absatz 2 ZGB (Neues Erwachsenenschutzrecht37; Fassung vom 19. Dezember 2008) entspricht der ZPO (Art. 297 Abs. 2)38. Auch er sieht vor, dass die Kindesschutzbehörde die Eltern in einem Verfahren, das die elterliche Sorge zum Gegenstand hat, zu einem Mediationsversuch auffordern kann.

Auch der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 2007 über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführungen sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und

32Einen Familienrichter kennt der Kanton St. Gallen. Nach Artikel 8bis Absatz 1 Buchstabe a

des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 (sGS 961.2) spricht er die

Ehescheidung, Ehetrennung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus und genehmigt die Vereinbarung über die Folgen, wenn sich die Ehegatten oder die

eingetragenen Partner umfassend geeinigt haben. Streitige Scheidungen werden damit nicht vom Familienrichter beurteilt, sondern fallen in die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts.

33Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221,

Ziff. 5.14.

34Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221,

Ziff. 5.21, Bemerkungen zu den Artikeln 292 bis 296.

35Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221,

Ziff. 5.14, Kommentar zu den Artikel 210, 213 und 214.

36So aber beispielsweise das so genannte "Cochemer-Modell", wie es in Deutschland seit

rund zehn Jahren praktiziert wird. Es baut auf dem Grundsatz auf, dass eine Mediation vom Gericht auch angeordnet werden kann. Das Gericht verpflichtet die Parteien in einer die Kinder betreffenden Streitigkeit im Rahmen einer ersten Anhörung, sich binnen bestimmter Frist zu verständigen, wobei auf die Unterstützung verschiedener Professionen Rückgriff genommen werden kann. Gelingt den Eltern keine Einigung, so setzt das

Gericht einen neuen Termin für ein Hilfsangebot an. Weigert sich ein Elternteil, auf das Angebot einzugehen, droht ihm der Verlust des Sorgerechts. Wird wiederum keine

Lösung gefunden, entscheidet das Gericht. Für weitere Informationen http://www.akcochem.de.

37Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006 7001 7175

38Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221

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