Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten

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stellt44. Dies können subjektive Gründe sein (bsp. gesundheitliche Probleme; eine Unverträglichkeit des Kindes in Bezug auf die neue Partnerin bzw. den neuen Partner eines Elternteils; das Kind traumatisierende Gewalt gegen den andern Elternteil), aber auch objektive Gründe kommen in Frage (bsp. der Wegzug desjenigen Elternteils, dem die elterliche Sorge zusteht). Die Abänderung der elterlichen Sorge kann sowohl die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 133 VE-ZGB) wie auch die einem Elternteil allein überlassene elterliche Sorge (Art. 133a VE-ZGB) betreffen.

Artikel 134 entspricht dem heutigen Artikel 134 Absatz 1 ZGB, mit dem einzigen Unterschied, dass der Begriff "Vormundschaftsbehörde" im Einklang mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht durch "Kindesschutzbehörde" ersetzt worden ist.

Art. 134a (neu) Betreuung, persönlicher Verkehr und Unterhaltsbeitrag

Die Bestimmung regelt den Fall, dass wegen veränderter Verhältnisse die Betreuung, der persönliche Verkehr oder der Beitrag zum Unterhalt neu geregelt werden müssen. Eine solche Abänderung ist unabhängig von einer Neuregelung der elterlichen Sorge möglich. Sie untersteht den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses, d.h. den Artikeln 270 ff. ZGB.

Artikel 134a entspricht dem heutigen Artikel 134 Absatz 2 ZGB.

Art. 134b (neu) Zuständigkeit

Nach heutiger Regelung ist die Vormundschaftsbehörde für Fragen der Kinderbelange zuständig, sofern sich die Eltern einig sind, und das Gericht, falls ein Konflikt besteht (Art. 134 Abs. 3 und 4 ZGB). Durchbrochen wird dieses Prinzip im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs, wo die Vormundschaftsbehörde auch dann für zuständig erklärt wird, wenn sich die Eltern uneins sind (Art. 134 Abs. 4, in fine, ZGB). Diese Lösung wird damit begründet, dass die Vormundschaftsbehörde besser in der Lage sei, die Auswirkungen der verfügten Massnahmen auf das Kind zu beurteilen und schnelle Entscheide zu treffen. Demgegenüber stelle der Entscheid eines Gerichts eine Momentaufnahme dar, und das Gericht könne sich zu wenig um das einmal Angeordnete kümmern. Ungeachtet der Stringenz dieser Begründung verfolgt der VE-ZGB einen einfacheren und kohärenteren Ansatz in Bezug auf die Zuständigkeit.

Danach befindet die Kindesschutzbehörde nach Artikel 134b VE-ZGB über alle das Kind betreffenden Fragen, soweit diese nicht strittig sind. Besteht hingegen Uneinigkeit, fällt die Beurteilung in die Zuständigkeit des Gerichts, das auch für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständig ist.

Die Abänderung der das Kind betreffenden Massnahmen im Zusammenhang mit dem Tod eines Ehegatten, die bisher in Artikel 134 Absatz 3 ZGB geregelt worden ist, wird neu in Artikel 298f VE-ZGB geregelt.

44 Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung), BBl 1996 I 1 ff., Ziff. 233.63.