Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten

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Diese Lösung entspricht dem geltenden Recht (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Sie scheint deshalb gerechtfertigt, weil sich der Vater im Fall einer Klage nicht freiwillig zu seiner Vaterschaft bekennt. Es fällt schwer, ihn von Gesetzes wegen an der elterlichen Sorge teilhaben zu lassen und damit gleich wie jenen Vater zu behandeln, der sein Kind freiwillig anerkannt hat.

Art. 298d (neu) Gemeinsame elterliche Sorge

Im Fall einer Vaterschaftsklage wird das Kindesverhältnis nicht freiwillig anerkannt. Dies stellt zum vorneherein ein genügend gewichtiges Argument zu Lasten des Vaters dar, das es rechtfertigt, ihm nicht von Gesetzes wegen das Sorgerecht zu überlassen. Auch in diesem Fall kann es aber so sein, dass sich der Vater seiner Verantwortung bewusst ist und sich an der Erziehung des Kindes beteiligen will, um nicht blosser Zahlvater zu sein. Deshalb räumt der VE-ZGB dem Vater das Recht ein, dem Gericht zu beantragen, das Sorgerecht zusammen mit der Mutter auszuüben, wenn dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Abs. 1). Diese Möglichkeit steht im Einklang mit dem grundsätzlichen Anliegen dieser Vorlage, das gemeinsame Sorgerecht im Interesse des Kindes möglichst zu fördern.

Im geschilderten Fall ist es dann Sache des Gerichts, die Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten zu regeln (Abs. 2).

Art. 298e (neu) Veränderung der Verhältnisse

Dieser Artikel findet sowohl auf den Fall der Anerkennung (Art. 298 VE-ZGB) als auch auf jenen des Vaterschaftsurteils (Art. 298c VE-ZGB) Anwendung.

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem heutigen Artikel 298a Absatz 2 ZGB. Eine Neuregelung des Sorgerechts kann nur beantragt werden, wo es um gewichtige neue Tatsachen geht. Als eine neue Tatsache gilt eine Entwicklung, die der gemeinsamen elterlichen Sorge oder dem alleinigen Sorgerecht eines Elternteils die innere Rechtfertigung entzieht51. Die Gründe können dabei subjektiver Natur (beispielsweise gesundheitliche Probleme, das Kind traumatisierende Gewalt gegen den andern Elternteil) oder objektiver Natur (beispielsweise Wegzug des Elternteils, der die elterliche Sorge innehatte) sein. Redaktionell wurde die Bestimmung ans neue Erwachsenenschutzrecht angepasst: Der Begriff "Vormundschaftsbehörde" wurde durch "Kindesschutzbehörde" ersetzt.

Absatz 2 regelt den Fall, dass die Betreuung, der Unterhalt oder der persönliche Verkehr im Anschluss an veränderte Verhältnisse neu zu ordnen sind. Das Bedürfnis für eine solche Neuordnung kann sich unabhängig von der Neuzuteilung der elterlichen Sorge ergeben. Sie richtet sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses, d.h. nach den Artikeln 270 ff. ZGB.

Absatz 3 bestimmt die sachliche Zuständigkeit. Wenn die Sache nicht strittig ist, liegt die Zuständigkeit für die Zuweisung des Sorgerechts und die Genehmigung einer Konvention betreffend Betreuung, persönlichem Verkehr und Unterhaltsbeiträgen bei der Kindesschutzbehörde. Andernfalls ist das Gericht

51 Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung), BBl 1996 I 1 ff., Ziff. 233.63.