Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 33 Seiten

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aus Artikel 8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet, vorerst keine diesbezügliche Verpflichtung der Vertragsstaaten abgeleitet werden14.

Der VE-ZGB baut auf dem Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall auf. Zu prüfen bleibt, ob das Recht des Kindes auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dadurch verletzt werden kann, dass die elterliche Sorge ausnahmsweise einem Elternteil allein zugewiesen wird. Mit Blick auf die vielfältigen Garantien, die die Vorlage diesbezüglich vorsieht, ist die Frage zu verneinen.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass der VE-ZGB im Einklang mit dem internationalen Menschenrechtsschutz steht.

Weitere Instrumente

Das Ministerkomitee des Europarats hat am 28. Februar 1984 eine Empfehlung in Bezug auf die elterliche Verantwortung angenommen15. Diese enthält die folgenden Grundsätze: Bei einer Scheidung wird die Verantwortung für das Kind auf die beiden Ehegatten aufgeteilt oder, sofern sie dies wünschen, von beiden gemeinsam wahrgenommen. Kommt ein Kind ausserhalb einer Ehe zur Welt und ist das Kindesverhältnis nur zu einem Elternteil begründet, steht diesem die elterliche Verantwortung zu. Ist das Kindesverhältnis zu beiden Elternteilen begründet, haben die Mitgliedstaaten die Wahl, 1) dass die elterliche Verantwortung allein der Mutter zusteht, 2) dass die elterliche Verantwortung allein dem Vater zusteht, wenn eine Behörde so entschieden hat oder sich die Eltern auf diese Lösung verständigen, 3) dass die Verantwortung für das Kind von der zuständigen Behörde auf beide Elternteile verteilt wird oder 4) dass beide Elternteile zusammen die elterliche Verantwortung ausüben, vorausgesetzt, sie leben zusammen oder sie haben sich darauf verständigt.

Unabhängig von der gewählten Lösung sind beide Eltern unterhaltspflichtig. Der Elternteil ohne Obhut muss die Möglichkeit haben, eine persönliche Beziehung zum Kind aufrechtzuerhalten, es sei denn, diese Beziehung verletze das Wohl des Kindes in schwerwiegender Weise.

Teilen sich die Eltern in die elterliche Verantwortung, müssen sie Entscheidungen, die das Wohl des Kindes betreffen, gemeinsam fällen. Gelingt ihnen dies nicht, muss die von einem Elternteil angerufene zuständige Behörde vermitteln, wenn es die Interessen des Kindes erfordern. Bleibt die Vermittlung erfolglos, hat sie einen angemessenen Entscheid zu treffen.

Steht die elterliche Verantwortung beiden Eltern zu und stirbt ein Elternteil, übt der andere Elternteil inskünftig die elterliche Verantwortung allein aus. Wenn der Elternteil stirbt, der das Sorgerecht bisher allein ausgeübt hat, soll das Sorgerecht vom überlebenden Ehegatten ausgeübt werden, es sei denn, das Kindeswohl verlange nach einer anderen Lösung.

14 Vgl. Entscheid der ehemaligen Kommission vom 15. März 1984 im Fall B., R und J gegen Deutschland, D.R. 36, S. 138 ff., und Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, München Basel Wien 2008, S. 213. Teilweise anderer Meinung: Felix Schöbi, Stiefkindadoption und Konkubinat, recht 2008, S. 99 ff. (S. 105 f.).

15 Recommandation (84) 4.