Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/48: Schaffung einer Bilanzreserve zur Finanzierung von Begleitmassnahmen zu Gunsten der Landwirtschaft · 30 Seiten

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1.4.1 Finanzpolitische Ziele des Bundes

Die Überlegungen zur Finanzierung der Begleitmassnahmen in Milliardenhöhe orientieren sich an der finanzpolitischen Strategie des Bundesrates sowie an allgemeinen finanzpolitischen Grundsätzen. Der Bundesrat verfolgt mit seiner Finanzpolitik das primäre Ziel des nachhaltigen Haushaltsausgleichs. Die Voranschläge des Bundes sind mittelfristig, das heisst über einen Konjunkturzyklus betrachtet, auszugleichen und strukturelle Defizite sind zu vermeiden. Weitere zentrale Ziele stellen die Stabilisierung der nominellen Verschuldung des Bundes sowie die Stabilisierung der Staatsquote dar.

Die Schuldenbremse ist das zentrale Instrument zur Steuerung des Bundeshaushaltes. Sie limitiert die ordentlichen Ausgaben über einen Konjunkturzyklus hinweg auf die Höhe der ordentlichen Einnahmen und sichert damit einen ausgeglichenen Haushalt. Die Stabilisierung der nominellen Verschuldung, das erklärte Ziel der Schuldenbremse, erfordert in der aktuellen Situation nicht nur die Einhaltung der Schuldenbremse, sondern auch das Erzielen von jährlichen strukturellen Überschüssen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die hohen ausserordentlichen Ausgaben, die insbesondere 2008 anfallen, nicht zu einer Schuldenzunahme beim Bund führen. Diese Ziele prägen den Legislaturfinanzplan 2009-2011, welcher im ordentlichen Haushalt kumulierte strukturelle Überschüsse in der Höhe von mehreren Milliarden vorsieht.

Mit der vom Bundesrat geplanten Einführung einer Ergänzungsregel zur Schuldenbremse soll das Ziel der Schuldenstabilisierung unter Einbezug des ausserordentlichen Haushaltes auch institutionell verankert werden. Defizite des ausserordentlichen Haushaltes sollen durch Überschüsse im ordentlichen Haushalt über eine mehrjährige Zeitperiode (6 Jahre) kompensiert werden. Als Steuerungsgrösse dient ein Amortisationskonto, das neu eingeführt werden soll. Im Amortisationskonto werden ausschliesslich die ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben erfasst. Überschreiten die Ausgaben die Einnahmen, so ist dieser Fehlbetrag spätestens während der sechs folgenden Rechnungsjahre durch Überschüsse im ordentlichen Haushalt abzutragen. Die Schuldenbremse soll durch die neue Regel nicht ersetzt oder verändert, sondern lediglich ergänzt werden.

Die Staatsquote beschreibt das Verhältnis der Bundesausgaben zum nominellen Bruttoinlandprodukt (BIP). Das Ziel der Stabilisierung der Staatsquote soll durch die Begrenzung des Ausgabenwachstums auf der Höhe des mittelfristig zu erwartenden BIP-Wachstums sichergestellt werden. Die hierfür nötigen Verzichtmassnahmen und strukturellen Reformen sind im Rahmen der vom Bundesrat beschlossenen Aufgabenüberprüfung umzusetzen.

1.4.2 Finanzierungsoptionen für die Begleitmassnahmen

1.4.2.1 Ordentlicher Bundeshaushalt

Vor dem Hintergrund der finanzpolitischen Ziele des Bundesrates hat die Finanzierung von Begleitmassnahmen grundsätzlich über den ordentlichen Haushalt im Rahmen der Vorgaben der Schuldenbremse zu erfolgen. Eine ausserordentliche Finanzierung mit einer Anhebung des Höchstbetrags für die Ausgaben gemäss Schuldenbremse (Art. 15 Abs. 1 FHG) ist auf Fälle von aussergewöhnlichen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen, Anpassungen am Rechnungsmodell und auf verbuchungsbedingte Zahlungsspitzen beschränkt. Dieser Finanzierungsart