Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/48: Schaffung einer Bilanzreserve zur Finanzierung von Begleitmassnahmen zu Gunsten der Landwirtschaft · 30 Seiten
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Tabelle 6: Restliche Zolleinnahmen nach Szenario 2, die reserviert werden
sollen (FHAL 2013–2018, WTO 2014–2019) [Mio. CHF]
Jahr Total Einnahmen EU Einnahmen Kumulierte Einnahmen (Mio.) ausserhalb EU Zolleinnahmen, (Mio.) (Mio.) die reserviert werden können (Mio.)
2009 555 465 90555
2010 555 465 90 1 110
2011 555 465 90 1 665
2012 555 465 90 2 220
2013 477 387 90 2 697
2014 391 309 82 3 088
2015 305 231 74 3 393
2016 219 153 66 3 612
2017 133 75 58 3 745
2018 50 0 50 3 795
2019 42 0 42 3 837
Wie aus diesen Berechnungen hervorgeht, können dank der Reservierung der Einnahmen aus den Einfuhrzöllen auf Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln der Finanzierung von Begleitmassnahmen bedeutende und unter Umständen auch ausreichende Mittel zugeführt werden. Die definitiv den Begleitmassnahmen zugewiesenen Gelder sollen an dieser Stelle jedoch nicht vorweggenommen werden. Es ist indessen wichtig, dass die Agrarzolleinnahmen ab dem Jahr 2009 reserviert werden, da diese nach Umsetzung der Abkommen einen raschen Rückgang erfahren.
2 Erläuterungen zu der neuen Gesetzesbestimmung
Der Entwurf zur neuen Bestimmung regelt die Zweckbindung der Einnahmen aus den Einfuhrzöllen auf Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln. Deshalb wird er in den
3. Abschnitt Einfuhr des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) als Artikel 19a aufgenommen.
Absatz 1
Der Bundesrat schlägt die Einführung einer neuen gesetzlichen Grundlage vor, um jährlich einen Betrag zu reservieren und ihn kumuliert als zweckgebundenen Fonds im Eigenkapital auszuweisen. Es handelt sich um eine Spezialfinanzierung nach Artikel 53 Absatz 1 des FHG. Die Höhe soll jährlich den bis zum Jahresende summierten Einnahmen aus den Einfuhrzöllen auf Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln in den Jahren 2009-2016 entsprechen. Diese Einnahmen fliessen aber weiterhin in die allgemeine Bundeskasse und nicht in einen Spezialfonds. Sie werden mittel- bis längerfristig substanziell reduziert bzw. abgeschafft. Insbesondere mit Inkrafttreten