Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/48: Schaffung einer Bilanzreserve zur Finanzierung von Begleitmassnahmen zu Gunsten der Landwirtschaft · 30 Seiten
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3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Diese Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Sie soll gegenüber der Landwirtschaft signalisieren, dass der Bund bereit ist, für angemessene Begleitmassnahmen die notwendigen Bundesbeiträge einzusetzen.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Verhandlung eines Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union im Agrar- und Ernährungssektor ist Gegenstand der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007–2011 (BBl 2008…). Sie ist unter dem Ziel 13 betreffend die Konsolidierung der Beziehungen zur EU aufgeführt. Wie der Bundesrat festhält, würde sich die vollständige Grenzöffnung auf die Einkommen der Bauernfamilien und der Beschäftigten im Agrar- und Ernährungssektor auswirken. Demzufolge wäre eine sozialverträgliche Weiterentwicklung nur über die Bereitstellung von Begleitmassnahmen gewährleistet, deren Finanzierung sichergestellt ist. Zu diesem Zweck schlägt der Bundesrat vor, eine neue gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche die Bildung einer Spezialfinanzierung ermöglicht.
Nach der Legislaturplanung ist ein erfolgreicher Abschluss der Doha-Runde eine weitere Zielsetzung. Es sind ebenfalls Begleitmassnahmen vorgesehen, damit die landwirtschaftlichen Betriebe die neuen Herausforderungen, die sich angesichts einer grösseren Marktöffnung stellen, ohne soziale Brüche bewältigen können.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorliegende Änderung des LwG stützt sich auf Artikel 104 BV: „Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe. […] Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein“. Auf dieser Grundlage kann der Bund Begleitmassnahmen finanzieren. Die genannte Zielsetzung wird in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des LwG konkretisiert, wonach der Bund für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft zu sorgen hat.
5.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit dem Abschluss eines Freihandelsabkommens mit der EU im Agrar- und Lebensmittelbereich wird ein grosser Schritt auf dem Weg zur Liberalisierung der Agrarmärkte vollzogen und die von der WTO und der OECD gewünschte Richtung eingehalten. Ein FHAL entspricht auch der Absicht in der Evolutivklausel des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU von 1999. Es wird über den Abbau des Grenzschutzes zu einer Reduktion der gesamten Agrarstützung führen, wie dies bei einem neuen WTO-Abkommen der Fall sein wird. Da die Begleitmass-