Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/48: Schaffung einer Bilanzreserve zur Finanzierung von Begleitmassnahmen zu Gunsten der Landwirtschaft · 30 Seiten

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des FHAL und/oder eines neuen WTO-Abkommens werden sich diese Finanzmittel deutlich verringern (vgl. Ziffer 1.5). Der Bundeshaushalt muss deshalb künftig auch ohne diese Einnahmen ins Gleichgewicht gebracht werden. Weil keine zeitlich unbefristete Massnahme statuiert werden soll, wurde die Zweckbindung auf 8 Jahre begrenzt. Sie ist gezielt auf die heute bestimmbaren, konkreten Abkommen ausgerichtet.

Als Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gelten grundsätzlich die Einfuhren unter den Kapiteln 1-24 des Zolltarifs. Die detaillierte Abgrenzung zu den übrigen Einfuhren soll gleich wie bei der Definition der Agrarprodukte in der WTO vorgenommen werden (siehe Kapitel 1.5). Nicht hinzugezählt werden die Garantiefondsbeiträge zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung. Die zurückerstatteten Zolleinnahmen (Veredlungsverkehr, Revers) werden von den Bruttozolleinnahmen ebenfalls in Abzug gebracht.

Absatz 2

Die reservierten und zweckgebundenen Mittel sollen nur für Begleitmassnahmen eingesetzt werden. Aus heutiger Sicht lässt sich noch nicht abschätzen, welches der beiden genannten Abkommen zuerst in Kraft treten wird. Aus diesem Grund werden beide Varianten der Umsetzung genannt. Wie bereits weiter oben dargelegt, würden diese beiden Abkommen keine kumulativen, sondern eher ergänzende Auswirkungen auf das landwirtschaftliche Sektoreinkommen haben. Die Konkretisierung der Begleitmassnahmen wird der Bundesrat dem Parlament mit der Umsetzung der erwähnten Abkommen zu gegebener Zeit vorschlagen.

Absatz 3

Sollten die Abkommen nicht zustande kommen oder abgelehnt werden, würde die Spezialfinanzierung über eine entsprechende Verbuchung in der Bundesbilanz aufgelöst. Dasselbe Vorgehen trifft auch auf einen allfälligen Restbetrag zu, wenn sich die für die Begleitmassnahmen benötigten Mittel geringer als die dafür bereitgestellten Gelder erweisen sollten. Der Bundesrat wird rechtzeitig über den Abschluss der Verhandlungen und über das Datum der Auflösung der Spezialfinanzierung entscheiden. Sollten die beiden Abkommen erst nach 2016 umgesetzt werden, muss eine allfällige Weiterführung der Zweckbindung ab 2017 wiederum auf Gesetzesstufe geregelt werden.

Absatz 4

Der anfallende Finanzierungsbedarf und das Datum der Mittelvergabe können erst dann mit Sicherheit bestimmt werden, wenn die Umsetzung der Abkommen erfolgt. Die mit der Schuldenbremse konforme Finanzierung von Begleitmassnahmen über temporäre Mehreinnahmen oder über eine Kompensation durch Minderausgaben in anderen Bereichen ist mit Artikel 19a nicht sichergestellt. Sowohl zur Herkunft und Höhe der Bundesmittel als auch zur Ausgestaltung der Begleitmassnahmen wird der Bundesrat dem Parlament zusammen mit der Umsetzung der entsprechenden Abkommen eine Vorlage unterbreiten.

Kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die Spezialfinanzierung zu hoch dotiert ist, kann er die Zweckbindung der Mittel entsprechend reduzieren.