Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/48: Schaffung einer Bilanzreserve zur Finanzierung von Begleitmassnahmen zu Gunsten der Landwirtschaft · 30 Seiten
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sind also vom Gesetz her Grenzen gesetzt. Die zur ausserordentlichen Finanzierung notwendige Bedingung der Ausserordentlichkeit und Nichtsteuerbarkeit dürfte im Fall der Begleitmassnahmen nicht erfüllt sein. Die Höhe sowie die konkrete Ausgestaltung und der Zeitrahmen für die Auszahlung der Begleitmassnahmen lassen sich sowohl beim FHAL als auch bei einem WTO-Abkommen von der Politik nicht nur im Grundsatz, sondern auch im Detail, steuern. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat die aus rechtlicher Sicht notwendigen Voraussetzungen der ausserordentlichen Finanzierung als nicht gegeben.
Aus agrarpolitischen Gründen wäre eine zügige Auszahlung der Begleitmassnahmen direkt nach Inkrafttreten des FHAL zwar mit gewissen Vorteilen verbunden. Eine rasche Ausrichtung der Begleitmassnahmen wäre aus finanzpolitischer Sicht hingegen problematisch. Angesichts der Vorgaben der Schuldenbremse lässt sich ein innerhalb eines kurzen Zeitraums anfallender Finanzierungsbedarf in Milliardenhöhe nicht zeitgleich decken. Um die zukünftigen Budget- und Finanzplanbereinigungen und die Aufgabenerfüllung des Bundes nicht über Gebühr zu erschweren, müssten die Ausgaben des Bundes für die Begleitmassnahmen über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt werden.
Die Aufwendungen der Begleitmassnahmen lassen sich im Bundeshaushalt, falls dieser den sonst erforderlichen Überschuss nicht aufweist, grundsätzlich auf zwei Arten finanzieren. Einerseits können die Mehrkosten ausgabenseitig durch entsprechende Kompensationen in den verschiedenen Aufgabengebieten des Bundes freigespielt werden. Andererseits besteht die Möglichkeit, den Bundeshaushalt mit zusätzlichen Mitteln über Mehreinnahmen zu alimentieren. Der Ausgabenplafonds des Bundes gemäss Schuldenbremse würde sich dadurch erhöhen und dem Bundeshaushalt stünden entsprechend höhere Einnahmen zur Auszahlung der Begleitmassnahmen zur Verfügung.
Der Bundesrat erachtet es im vorliegenden Fall aus finanz- und wirtschaftspolitischen Gründen als sachgerecht, eine Kombination von Minderausgaben und Mehreinnahmen anzuvisieren. Dabei muss die konkrete Ausgestaltung der Massnahmen zum jetzigen Zeitpunkt offen bleiben. Diese Massnahmen können erst festgelegt werden, wenn der Umfang sowie die konkrete Ausgestaltung der Begleitmassnahmen bekannt sind. Eine zentrale Rolle wird im Weiteren der Zustand der Bundesfinanzen spielen. Können die in naher Zukunft absehbaren strukturellen Überschüsse im Bundeshaushalt auch mittelfristig aufrechterhalten werden, wird sich der Spielraum zur Finanzierung der Begleitmassnahmen vergrössern. Ein konkretes Finanzierungskonzept wird der Bundesrat den eidg. Räten im Rahmen der Botschaft zur Umsetzung der internationalen Abkommen (FHAL und/oder WTO) unterbreiten.
Nachfolgend sollen dazu aber erste Eckwerte skizziert werden:
Für einen Mix aus ausgaben- und einnahmenseitigen Massnahmen spricht die Gewährleistung der Aufgabenerfüllung durch den Bund, die bei vollständiger Kompensation der Mehraufwendungen durch Einsparungen teilweise in Frage gestellt würde. Müssten beispielsweise zwischen 2012 und 2016 Einsparungen in Milliardenhöhe erzielt werden, wäre dies ohne Entlastungsprogramm mit einschneidenden Konsequenzen kaum zu realisieren. Dies gilt umso mehr, als in den nächsten Jahren zur Einhaltung der finanzpolitischen Strategie des Bundesrates ohnehin substanzielle Abbauvorgaben umzusetzen sind.3 Eine reine einnahmenseitige Finanzierung würde
3 2010: 600 Mio; 2011/12: je 1'200 Mio