Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/48: Schaffung einer Bilanzreserve zur Finanzierung von Begleitmassnahmen zu Gunsten der Landwirtschaft · 30 Seiten

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Millionen pro Jahr5 generiert werden. Im Zusammenhang mit allfälligen Mehrwertsteuererhöhungen ist zu beachten, dass jede Steuersatzänderung beträchtliche Umstellungskosten für die betroffenen Steuerpflichtigen zur Folge hat. Auf jeden Fall müsste die Anpassung der Mehrwertsteuersätze in der noch auszuarbeitenden Vorlage des FHAL eng auf die vom Bundesrat beschlossene Mehrwertsteuerreform abgestimmt werden.

1.4.2.2 Spezialfinanzierung

Wie im vorherigen Kapitel 1.4.2.1 erwähnt, wird der Bundesrat erst nach Abschluss der Verhandlungen (FHAL/WTO) eine Konkretisierung des Konzeptes zur Finanzierung der Begleitmassnahmen vornehmen und dieses den eidg. Räten im Rahmen einer zweiten Botschaft unterbreiten können. Um aber schon vor der Implementierung eines Abkommens eine verbindliche Finanzierungszusage zugunsten der Begleitmassnahmen für die Landwirtschaft machen zu können, beantragt der Bundesrat die Schaffung einer Spezialfinanzierung. Gemäss Artikel 53 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) liegt eine solche vor, "wenn Einnahmen zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe zweckgebunden werden." Die Bildung einer Spezialfinanzierung bedarf dabei gemäss FHG einer gesetzlichen Grundlage im Landwirtschaftsgesetz. Mit diesem Instrument kann die Zweckbindung der Agrarzolleinnahmen zu Gunsten späterer Begleitmassnahmen bereits vor Inkrafttreten des FHAL oder eines neuen WTO-Abkommens ermöglicht werden. Die mit der Spezialfinanzierung verbundene frühzeitige Zweckbindung respektive Mittelreservierung von später benötigten Mitteln dürfte von der Landwirtschaft als positives, vertrauensbildendes Signal des Bundesrates und des Parlaments wahrgenommen werden, die Finanzierung der Begleitmassnahmen im Rahmen einer zweiten Botschaft auch sicherzustellen zu wollen.

Hinter der Option, Agrarzolleinnahmen einer Spezialfinanzierung zuzuführen, stehen folgende Überlegungen: Mit dem weitgehenden Abbau des Grenzschutzes für Agrarprodukte im Zusammenhang mit den Abkommen FHAL und/oder WTO werden die Agrarzolleinnahmen grösstenteils wegfallen und der Bundeshaushalt hat sich daher mittelfristig auf ein entsprechend tieferes Ausgabenniveau einzustellen. Je besser es gelingt, diese Entwicklung zu antizipieren, desto grösser wird der Spielraum für die Finanzierung der Begleitmassnahmen. Würde der strukturelle Überschuss im Bundeshaushalt während der Übergangsphase des FHAL oder eines neuen WTO-Abkommens der Höhe der kumulierten wegfallenden Agrarzolleinnahmen entsprechen, so stünden für die Begleitmassnahmen rund 1.4 Milliarden Franken zur Verfügung, ohne dass andere Aufgabengebiete direkt tangiert wären. Dies gilt unter der Annahme, dass die Agrarzölle über einen Zeitraum von fünf Jahren in gleichmässigen Schritten abgebaut werden.

Die innerhalb des Bundeshaushalts der Spezialfinanzierung zugewiesenen Mittel stehen allerdings nicht unmittelbar zur Finanzierung der Begleitmassnahmen zur Verfügung. Denn bei einer Spezialfinanzierung handelt es sich nicht um einen Spezialfonds ausserhalb des Bundeshaushaltes, mit welchem finanzielle Mittel gewissermassen "vorgespart" werden könnten. Einen solchen lehnt der Bundesrat aus den in Ziffer 1.4.2.3 aufgeführten Gründen ab. Eine Spezialfinanzierung gemäss

5 Dieser Wert bezieht sich auf das Jahr 2012 und erhöht sich pro Jahr annähernd im Umfang des nominalen BIP-Wachstums