Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/48: Schaffung einer Bilanzreserve zur Finanzierung von Begleitmassnahmen zu Gunsten der Landwirtschaft · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Finanzhaushaltsgesetz entspricht vielmehr einer Mittelreservierung von Bundeseinnahmen zugunsten eines klar spezifizierten Zwecks. Werden, wie im Fall der Begleitmassnahmen, Agrarzolleinnahmen zweckgebunden, so hat dies zur Folge, dass sich die reservierten Beträge in der Bilanz des Bundes über die Jahre hinweg in einem so genannten zweckgebundenen Fonds im Eigenkapital des Bundes aufsummieren. Die Höhe der Zweckbindung reduziert sich dann ab dem Zeitpunkt, in dem mit der finanzierungswirksamen Ausrichtung der Zahlungen für die Begleitmassnahmen begonnen wird. In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, dass durch die Bildung einer Zweckbindung die Mittel lediglich "angeschrieben" werden. Die Frage der entsprechenden jährlichen Finanzierung der Begleitmassnahmen ist somit nicht automatisch gelöst. Die Finanzierung muss in jedem Fall im Rahmen der jährlichen Budget- und Finanzplanbereinigung auf der Basis der Vorgaben der Schuldenbremse sichergestellt werden.

Gemäss Rechnungslegung des Bundes werden Spezialfinanzierungen je nach Höhe des Handlungsspielraumes als zweckgebundene Fonds im Eigenkapital oder im Fremdkapital unter den Passiven der Bundesbilanz bilanziert. Damit wird eine Verbindlichkeit des Bundes gegenüber der betreffenden Aufgabe zum Ausdruck gebracht.

Die zweckgebundenen Mittel wären im Eigenkapital zu bilanzieren, wenn zu gegebener Zeit in der entsprechenden Gesetzesgrundlage betreffend Art, Umfang und Zeitpunkt der Ausrichtung der Begleitmassnahmen ein gewisser Spielraum gewährt würde. Spezialfinanzierungen im Eigenkapital haben den Charakter von zweckgebundenen Reserven. Die Bildung und auch die jährliche Veränderung der Bestände dieser so genannten zweckgebundenen Fonds werden nicht über die Erfolgsrechnung gebucht, sondern im Eigenkapitalnachweis in der Staatsrechnung offen gelegt. Für die Bildung der Spezialfinanzierung wären somit im Rahmen der jährlichen Budgetierung keine Kredite in der Erfolgsrechung zu beschliessen.

Beabsichtigt der Gesetzgeber hingegen eine detaillierte Regelung zur Ausrichtung der Begleitmassnahmen (Art, Umfang, Zeitpunkt), so wären die entsprechenden zweckgebundenen Mittel ins Fremdkapital des Bundes aufzunehmen. Im Gegensatz zur Einlage ins Eigenkapital hätte die Bilanzierung im Fremdkapital eine Belastung der Erfolgsrechnung mit einem nicht-finanzierungswirksamen Aufwand zur Folge. Damit würde der Verbindlichkeit des Bundes gegenüber der Spezialfinanzierung Rechnung getragen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Begleitmassnahmen würde der Erfolgrechung im Gegenzug ein entsprechender nicht-finanzierungswirksamer Ertrag gutgeschrieben, womit die Höhe der Verbindlichkeiten des Bundes im selben Umfang abnehmen würde.

Zur Bildung der Spezialfinanzierung sind folglich ausschliesslich Bilanzbuchungen (Eigenkapital) oder nicht-finanzierungswirksame Kreditbeschlüsse (Fremdkapital) notwendig. Da im Gegensatz zu einer klassischen Fondslösung keine eigene Kasse mit Mitteln geäufnet wird, werden die Finanzierungsrechung des Bundes und somit auch die Vorgaben der Schuldenbremse von der Schaffung der Spezialfinanzierung nicht betroffen sein.

Sollte nach Abschluss des Unterstützungsprogramms für die Landwirtschaft ein Restbetrag in der Spezialfinanzierung verbleiben oder würden die Mittel wegen Nichtzustandekommens des Abkommens nicht benötigt, wären die restlichen zweckgebundenen Mittel in der Bundesbilanz aufzulösen und wieder für die allgemeinen Bundesaufgaben freizugeben. Die Bilanzierung im Eigenkapital könnte mit