Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/48: Schaffung einer Bilanzreserve zur Finanzierung von Begleitmassnahmen zu Gunsten der Landwirtschaft · 30 Seiten

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im Unterschied dazu die Staats- und auch die Fiskalquote befristet in spürbarem Ausmasse erhöhen. Durch die notwendigen Steuererhöhungen würden zudem die privaten Haushalte wie auch die Wirtschaft übermässig belastet, was aus wirtschaftspolitischer Sicht nicht opportun wäre.

Betreffend ausgabenseitigen Kompensationen verfolgt der Bundesrat mit der Aufgabenüberprüfung das Ziel, ein nachhaltiges Ausgabenwachstum im Ausmass des Wirtschaftswachstums zu garantieren und so ein Ansteigen der Ausgabenquote zu verhindern. Durch strukturelle Reformen soll die Ausgabenstruktur optimiert werden, so dass die Finanzpolitik vermehrt in den Dienst der Förderung von Wachstum und Wohlstand gestellt werden kann. Der dadurch für neue Aufgaben geschaffene Spielraum reicht aber nicht dazu aus, befristete Mehrausgaben in Milliardenhöhe zu finanzieren, zumal diese möglicherweise bereits vor 2015, dem Zieljahr der Aufgabenüberprüfung, anfallen. Zur Finanzierung der Begleitmassnahmen werden zusätzliche Einsparungen somit unerlässlich sein. Da diese befristet sind und nur kurzfristig wirken müssen, dürften sich die Einsparungen weitgehend an der Logik und Methodik von Entlastungsprogrammen orientieren. Das heisst namentlich, dass eine gewisse Proportionalität wohl unumgänglich sein wird und Gesetzesänderungen erst in zweiter Priorität in Frage kommen werden. Von den notwendigen Einsparungen dürften mehrheitlich die Aufgabengebiete mit einem hohen Anteil an steuerbaren Ausgaben betroffen sein.

Bezüglich der möglichen Steuererhöhungen zur teilweisen Finanzierung der Begleitmassnahmen ist darauf zu achten, dass sie wirtschaftlich tragbar sind und möglichst geringe verzerrende Effekte auf die Märkte haben. Aus dieser Optik steht für den Bundesrat eine befristete Anhebung der Mehrwertsteuer im Vordergrund. Diese Konsumsteuer weist im Vergleich zu anderen Bundessteuern aus ökonomischer Sicht deutliche Vorteile auf. Die Massnahme liesse sich auch damit begründen, dass die Schweizer Konsumenten aufgrund eines FHAL oder eines neuen WTO-Abkommens von einer erheblichen Senkung der Lebensmittelpreise profitieren würden. Ein geringer Teil der zusätzlichen realen Kaufkraft, die den privaten Haushalten aufgrund der gesunkenen Lebenshaltungskosten zur Verfügung stünde, könnte zwecks Finanzierung der Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft mittels einer temporären Anpassung der Mehrwertsteuer abgeschöpft werden. Dabei wären verschiedene Varianten denkbar. Einerseits könnte der reduzierte Satz für Nahrungsmittel und Tiernahrung sowie für Pflanzen, Samen, Setzlinge und dergleichen für den fraglichen Zeitraum auf die Höhe des Normalsatzes (von heute 7.6 Prozent) angehoben werden. Alternativ dazu könnten sämtliche aktuell dem reduzierten Satz oder dem Sondersatz für Beherbergungsleistungen unterstellten Waren und Dienstleistungen für eine begrenzte Zeitperiode höher besteuert werden. Der Steuersatz sollte dabei nicht über 5 Prozent angehoben werden, damit keine höhere Besteuerung als in der EU erfolgt.4 Bei beiden Varianten wäre keine Verfassungsänderung notwendig. Würde neben den reduzierten Sätzen auch der Normalsatz angehoben, bedingte dies eine Änderung von Artikel 130 Bundesverfassung. Gemäss einer Faustregel könnten beispielsweise durch eine lineare Erhöhung aller Mehrwertsteuersätze um 0.1 Prozentpunkte Mehreinnahmen in der Höhe von rund 350

4 Gemäss Art. 99 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem müssen die ermässigten Steuersätze in der EU mindestens 5 Prozent betragen.